Schrottimmobilie BGH stärkt erneut Rechte geschädigter Anleger die ihre Beteiligungen finanziert haben!
„Schrottimmobilie“ BGH stärkt erneut Rechte geschädigter Anleger die ihre Beteiligungen finanziert haben!
Mit Urteil vom 14.02.2006 hat sich nun der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs der verbraucherfreundlichen Rechtsprechung des II. Zivilsenats und damit den Vorgaben des europäischen Gerichtshofs angeschlossen. Anleger, die in einer "Haustürsituation" eine Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds bzw. direkt eine "Schrottimmobilie" erworben haben, können in der Regel auch heute noch die auf den Abschluss des Kauf- bzw. Darlehensvertrag gerichtete Willenserklärung widerrufen und den Erwerb somit rückgängig machen. Bei einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds, die über ein Darlehen finanziert wurde, kann dieses Darlehen möglicherweise rückabgewickelt werden, wenn dieses gemeinsam mit der Fondsbeteiligung in der Haustürsituation vermittelt wurde. Nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH kommt es nicht mehr darauf an, dass die finanzierende Bank wissen musste, dass der Darlehensvertrag in einer Haustürsituation zustande kam. Es reicht aus, dass der Darlehensvertrag objektiv in einer Haustürsituation geschlossen worden ist. Kann der Anleger darlegen, dass das Geschäft zu Hause abgeschlossen worden ist, so kann der Kreditvertrag noch nach Jahren widerrufen werden. Im Falle des Widerrufs ist die Bank verpflichtet, die erhaltenen Zins- und Tilgungszahlungen zurückzugewähren. Anleger von finanzierten Beteiligungen/Schrottimmobilien sollten daher prüfen, ob auch ihnen Ersatz- und Rückabwicklungsansprüche gegen die finanzierenden Banken zustehen. Wir beraten Sie gern!
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