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Das abgenötigte Testament - Teil I
In der Anwaltspraxis kommen häufig Anfragen von Personen, welche die letztwillige Verfügung ihrer verstorbenen Eltern oder Verwandten nicht bestehen lassen möchten. Hauptanlass ist dabei eine ungleiche Verteilung des Nachlasses unter den Kindern: Während ein Kind bevorzugt wird, werden andere Kinder manchmal sogar gänzlich von der Erbfolge ausgeschlossen.

Gegen die Gültigkeit des Testaments wird häufig der Einwand der Testierunfähigkeit oder einer unlauteren Einflussnahme auf die Willensbildung des Erblassers erhoben. Als testierfähig wird allerdings bereits derjenige betrachtet, welcher wenigstens im Allgemeinen weiß, was er besitzt und wer die Nutznießer seiner Freigiebigkeit sind. Die Anforderungen an die Testierfähigkeit sind also nicht sonderlich hoch, und erfolgversprechende Angriffe gegen die Gültigkeit eines Testaments sind auf dieser Grundlage dann schwierig, wenn es keine medizinischen Beweise für eine Testierunfähigkeit gibt.

Immer häufiger wird außerdem beklagt, dass der Erblasser von Dritten unter Druck gesetzt worden sei, sein Testament zu schreiben, z.B. von einem Kind oder einem Angehörigen, der mit oder in der Nähe des Erblassers lebte. Wie kommt es zu diesen Vorwürfen? - Dem medizinischen Fortschritt ist es zu verdanken, dass die Bevölkerung ein hohe Lebenserwartung hat. Auch wenn wir gern glauben möchten, dass unsere Eltern in unserem Leben eine Stütze sind, kommt aber unwiderruflich einmal der Zeitpunkt, an welchem diese Rollen ausgetauscht werden und die jüngere Generation Verantwortung für ihre Eltern übernehmen muss. In vielen Familien übernimmt dabei ein erwachsenes Familienmitglied eine größere Bürde bei der Pflege seiner Eltern als seine übrigen Geschwister. Oft kommt es dann auch vor, dass dieses Kind, welches die Aufgabe in den letzten Lebensjahren, -monaten oder auch nur -tagen übernommen hat, von den Eltern testamentarisch zum Alleinerben eingesetzt wird.

Solche Entscheidungen werden in aller Regel freiwillig und nach bestem Gewissen getroffen, weil sich der Elternteil dem pflegenden Kind gegenüber verpflichtet fühlt. In diesen Fällen wird manchmal auch ein Einvernehmen mit den anderen Geschwistern gesucht bzw. dafür gesorgt, dass diese von dieser Entscheidung frühzeitig erfahren. Manchmal wird das Testament aber auch geheim gehalten, und das ist dann der Punkt, an dem später die Probleme entstehen. Sobald nämlich ein betagtes Elternteil an einem geistigen oder körperlichen Gebrechen leidet, die es zum Pflegefall für die Angehörigen machen, entsteht unzweifelhaft das Potential für eine unlautere Einflussnahme auf seine Willensbildung.

Dieser Beitrag wurde am Feb 1, 2008 erstellt und zuletzt am Mar 17, 2008 aktualisiert. Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Gewähr übernommen.
 
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