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PKW-Anhänger als Werbefläche im Straßenverkehr, Wettbewerbsrecht aktuell, Rechtsanwalt Dominic Döring, Gießen, informiert:

Der Bundesgerichtshof musste sich 2006 mit der Frage auseinander zusetzen ob Werbung auf Kfz-Anhängern auf der Straße einen Wettbewerbsverstoß darstellt.
(BGH, Urteil vom 11. 5. 2006 - I ZR 250/03 - Kraftfahrzeuganhänger mit Werbeschildern;)
Die Richter urteilten, dass das Abstellen eines Kraftfahrzeuganhängers mit Werbeschildern bzw. Werbeaufdruck im öffentlichen Verkehrsraum, ohne im Besitz einer Sondernutzungserlaubnis zu sein, nicht den Tatbestand des § 4 Nr. 11 UWG erfüllt.
In dem Fall ging es um zwei Kraftfahrzeuganhänger, an denen Werbeschilder für einen Gaststättenbetrieb angebracht waren. Diese Anhänger standen im öffentlichen Verkehrsraum der Stadt Frankfurt am Main. Eine Erlaubnis nach dem Hessischen Straßengesetz hatte die Beklagte nicht eingeholt. Der Bundesgerichtshof hat dabei ausdrücklich offen gelassen, ob die Beklagte mit der Aufstellung von Kraftfahrzeuganhängern mit Werbeschildern im öffentlichen Verkehrsraum gegen § 16 HessStrG verstoßen habe, weil es sich hierbei um eine erlaubnispflichtige Sondernutzung handele und die Beklagte nicht über eine entsprechende Erlaubnis verfüge. Das Gericht hat also nur festgestellt, dass ein Mitbewerber hieraus keinen Anspruch hat, eine Abmahnung auszusprechen – sprich von seinem Konkurrenten verlangen kann, dass der Anhänger weggefahren, bzw. demontiert wird - mehr nicht.
In der Online-Presse liest sich die Entscheidung aus dem Jahre 2006 scheinbar wie ein Freibrief für Anhänger-Werbung. Das kann für den Halter teuer werden. Ich wage hier die vorsichtige Annahme, dass sich hier zahlreiche Autoren geirrt haben. So ist teilweise zu lesen, der BGH habe damit „Reklame am Straßenrand erlaubt“ oder er habe „die Reklameträger (Werbeanhänger) jetzt ausdrücklich als zulässig bezeichnet. Aber diese Auffassung geht deutlich zu weit. Im konkreten Fall stellte der Anhänger mit Werbung im Straßenverkehr lediglich keinen Wettbewerbsverstoß dar. Es herrscht erhebliche Verwirrung darüber was mit einem Anhänger alles geschehen darf und was nicht. Nach dem Straßenverkehrsrecht darf ein Anhänger gem. § 12 StVO, dort Nummer 3b, ohne Zugfahrzeug nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Diese Vorschrift gilt, ohne weiteres, aber nur für einen „nackten“, werbelosen Anhänger.
Halten wir fest:
Es bedarf einer Sondernutzungserlaubnis nach dem Straßengesetz (z.B. HessStrG).
Eine solche wird aller Erfahrung nach nicht erteilt. „Generell nicht genehmigungsfähig!“ heißt es uni sono.
Wird ein Anhänger mit Werbung auf einem Privatgrundstück aufgestellt und die Werbung sichtbar und öffentlich platziert, klopft vielleicht bald die Bau-Behörde an. Nun ist – jedenfalls gedanklich juristisch – eine Werbetafel entstanden und diese muss sich an den Bau-Vorschriften und Bestimmungen über Werbeflächen messen lassen.
Die Mobilität des Anhängers spielt dann einen untergeordnete Rolle.
In größeren Städten sind Mitbewerber

Dieser Beitrag wurde am Jul 14, 2008 erstellt und zuletzt am Jul 14, 2008 aktualisiert. Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Gewähr übernommen.
 
Joerg Reich
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Wir sind eine seit über 25 Jahren erfolgreich arbeitende Rechtsanwaltskanzlei, die aus der Einzelkanzlei des Rechtsanwalt Edgar Zorn hervorgegangen ist und seit 2004 als Sozietät fortbesteht. Unsere Kernkompetenz liegt im Zivilrecht mit Spezialisierung im Vertragsrecht, Arbeitsrecht, Handelsrecht und Gesellschaftsrecht, im gewerblichen Rechtsschutz, Wettbewerbsrecht und Forderungsmanagement. Darüber hinaus sind wir eine feste Größe im Bereich Familienrecht ( Ehevertrag, Scheidung, Unterhalt, Sorgerecht und Umgangsrecht ) und Erbrecht ( Testament, Erbfolge, Pflichtteil, Erbvertrag, Schenkung, Steuern ). Rechtsanwalt Jörg Reich berät zusätzlich im Bereich Kapitalanlagerecht, Anlegerschutz, Bankenrecht und Börsenrecht. Er vertritt erfolgreich die Rechte geprellter Anleger ( Schrottimmobilie, Immobilienfonds, Grauer Kapitalmarkt ). Er verfügt über internationale Erfahrung ( Asien: China, Korea, Vietnam, Afrika: Namibia, Süd Afrika, Amerika: USA ( Ostküste )) und ist, unter anderem, Ihr Ansprechpartner für unsere Kooperation in Athen, Griechenland. Herr Rechtsanwalt Edgar Zorn bildet neben seinem weitreichenden lokalen Netzwerk ( Frankfurt, Gießen, Limburg, Marburg, Wetzlar ) und seinem wachsenden Mandantenstamm aus der Schweiz und Österreich, das feste Bindeglied zu unserer Kooperation in Palma de Mallorca. Hier werden Kunden insbesondere in Bezug auf Immobilienerwerb und Anlageinvestitionen auf Mallorca sowie in Spanien insgesamt beraten. Neben weiteren Sprachen beraten wir durch Frau Rechtsanwältin Beate Wypchol in polnischer Sprache. Frau Rechtsanwältin Beate Wypchol, die in Polen aufgewachsen ist, betreut im Team mit Herrn Rechtsanwalt Jörg Reich, im Rahmen unserer Kompetenzen, das Gebiet Osteuropa. Rechtsberatung in Deutschland und vor Ort aus einer Hand! Wir verstehen unsere Tätigkeit als moderne Dienstleistung auf höchstem Niveau und bemühen uns fortwährend, unsere Kompetenz und unser Know-how für unsere Mandanten auszubauen. Wir arbeiten eng mit weiteren Experten bundesweit und international zusammen. Durch den intensiven Austausch unter den Anwälten unserer Kanzlei profitieren unsere Kunden zum einen von der Erfahrung von über 25 Jahren rechtsanwaltschaftlicher Tätigkeit und zum zweiten von der Aufgeschlossenheit gegenüber modernen online-gestützter Daten- und Recherchemethoden zu aktuellen Entscheidungen Wir nehmen uns Zeit, sind für unsere Kunden direkt ansprechbar und bearbeiten die uns übertragenen Mandate forciert. www.anwaelte-giessen.de
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