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Ohne Kassenbon kein Umtausch

Ohne Kassenbon kein Umtausch

So oder so ähnlich lautet sehr oft die Antwort eines Verkäufers, wenn der Käufer wegen einer mangelhaften Sache seine Rechte geltend machen will, aber keinen Kaufbeleg mehr besitzt.
Was viele nicht wissen:
Um als Käufer erfolgreich Rechte geltend zu machen, benötigt man weder einen Kassenbon, noch die Originalverpackung oder eine Garantiekarte des Kaufgegenstandes.
Voraussetzung ist lediglich, dass der eine Käufer und der andere Verkäufer ist. Ein Kassenbon erleichtert es zwar dem Käufer, dass er beweisen kann, die Sache auch von dem Verkäufer gekauft zu haben, dieser Nachweis kann aber auch durch Zeugenaussagen geführt werden. Auch wenn die Zahlung mit ec-Karte durchgeführt wurde, kann leicht dargelegt werden, dass man an einem bestimmten Tag und an einer bestimmten Stelle genau diesen Betrag gezahlt hat.
Die Weigerung vieler Verkäufer, die Rechte des Käufers zu erfüllen, hat neben Unwissenheit und „Abwimmeln" des Käufers aber oftmals noch einen anderen Grund:
Wenn der Kaufgegenstand mangelhaft ist und der Käufer deshalb Rechte geltend machen kann, hat auch der Verkäufer gegenüber seinem eigenen Lieferanten Gewährleistungsrechte. Schließlich wurde ja auch er im Normalfall von diesem mit einer mangelhaften Sache beliefert. Dieser Fall ist in § 478 BGB geregelt, welcher bestimmt, dass grundsätzlich der Verkäufer einer mangelhaften Sache die ihm aufgrund der mangelhaften Lieferung der Kaufsache entstandenen Nachteile an seinen Lieferanten weitergeben kann. Doch wie so oft unterscheidet sich die Realität vom geltenden Recht. Viele Hersteller oder Lieferanten verlangen vom Verkäufer, dass dieser alle Unterlagen zum Kaufgegenstand beibringt, wozu der Kaufbeleg des Kunden, Garantiekarten des Herstellers etc. zählen.
Trotzdem darf nicht übersehen werden, dass diese Auseinandersetzungen zwischen Groß- und Einzelhandel nicht zu Lasten des Endkunden geführt werden dürfen.

Rechtsanwalt Birmili

 

Dieser Beitrag wurde am Jan 13, 2009 erstellt und zuletzt am Jan 13, 2009 aktualisiert. Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Gewähr übernommen.
 
Alexander Birmili
Gartenstraße 7
72764 Reutlingen
07121/334191
Spezialisierung:
Mietrecht, Wohnungseigentumsrecht, Straßenverkehrsrecht
Kurzvorstellung:
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Inmitten Reutlingens befindet sich unsere Kanzlei, welche auf eine langjährige Erfahrung in der anwaltlichen Tätigkeit zurückblicken kann. Im Mittelpunkt unserer Tätigkeit steht natürlich der Mandant mit seinen Interessen, der von uns nicht nur eine Definition des rechtlichen Standpunkts, sondern auch das erforderliche "Auge" für die wirtschaftlichen Zusammenhänge erwarten kann. Hierbei sind wir als Vertreter der Anwaltschaft ausschließlich im Interesse des Mandanten unter Wahrung der Verschwiegenheit tätig.
Veröffentlichungen in Anwalt4You:
1/13/09
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1/13/09
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