Berechnung der Altersteilzeit bei Angestellten im Öffentlichen Dienst, Arbeitsrecht aktuell, Rechtsreferendar Sebastian Stoll, Gießen, informiert: Ermessen bei Auswahl der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit im Rahmen des § 3 Abs. 1 TV-ATZ?
Bei Angestellten im öffentlichen Dienst, für die der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) gilt, beträgt der Beschäftigungsumfang in der Altersteilzeit nach § 3 Abs. 1 Unterabs 1 des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeit (TV-ATZ) grundsätzlich die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit. Als bisherige wöchentliche Arbeitszeit gilt nach § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 TV-ATZ die wöchentliche Arbeitszeit, die mit dem Arbeitnehmer vor dem Übergang in die Altersteilzeit vereinbart war. Nach § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 TV-ATZ ist als bisherige wöchentliche Arbeitszeit höchstens die Arbeitszeit zu Grunde zu legen, die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor Übergang in die Altersteilzeit vereinbart war. Dieser Satz 2 beinhaltet damit eine Höchstgrenze für die Ermittlung der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit. Demzufolge ist im Fall, in dem die mit dem Arbeitnehmer vor Übergang in die Altersteilzeit vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit höher ist, als die durchschnittliche Arbeitszeit in den letzen 24 Monaten, nur diese (niedrigere) durchschnittliche Arbeitszeit zu Grunde zu legen ist. Ein solcher Fall liegt immer dann vor, wenn kurz vor Beginn der Altersteilzeit noch eine Erhöhung der Wochenarbeitszeit vereinbart wurde. Offen bleibt aber, was im dem Fall ist, in dem die wöchentliche Arbeitszeit vor Übergang in die Altersteilzeit niedriger ist, als die Durchschnittsarbeitszeit der letzten 24 Monate. Ein solcher Fall liegt vor, wenn die wöchentliche Arbeitszeit vor Beginn der Altersteilzeit verringert wurde. Hier stellt sich die Frage, ob nur die zuletzt vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit nach § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 TV-ATZ maßgeblich ist oder ob auch die höhere Durchschnittsarbeitszeit der letzten 24 Monate (oder sogar ein Wert dazwischen) zu Grunde gelegt werden kann, was im Interesse des Angestellten sein kann. Das Problem veranschaulicht folgender Fall: Eine Lehrerin im Angestelltenverhältnis vereinbarte mit dem Schulamt die Ableistung von Altersteilzeitarbeit. Wenige Monate zuvor hatte sie bereits eine Reduzierung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit auf 80% vereinbart, sodass sie die letzen fünf Monate vor Übergang in die Altersteilzeit in diesem Beschäftigungsumfang arbeitete. Zuvor hatte sie stets in einem Umfang von 100% gearbeitet. Als sich nun die Frage der Berechnung des Beschäftigungsumfanges während der Altersteilzeit stellte errechnete das Schulamt eine Wochenarbeitszeit von 40% indem es nach § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 als bisherige wöchentliche Arbeitszeit die kurz vor Beginn der Arbeitszeit vereinbarte Arbeitszeit von 80% zu Grunde legte und diese dann gemäß § 3 Abs 1 Unterabs. 1 TV-ATZ halbierte. Die Lehrerin war mit diesem Beschäftigungsumfang nicht einverstanden. Sie führte an, dass es ihr aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht möglich sei, mit diesem Beschäftigungsumfang auszukommen. Wäre das Schulamt in diesem Fall nach § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 TV-ATZ verfahren und hätte es als „bisherige wöchentliche Arbeitszeit“ die Arbeitszeit zugrunde gelegt, die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor dem Übergang in die Altersteilzeit vereinbart war, so wäre es auf eine bisherige wöchentliche Arbeitszeit von 95,83% (19 Monate zu 100% + 5 Monate zu 80%) gekommen. Dieser Wert hätte auf 96% aufgerundet werden können. Nach Halbierung hätte die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit w
Dieser Beitrag wurde am Jan 22, 2009
erstellt und zuletzt am Jan 22, 2009
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