|
Interntzugang für den Betriebsrat: Ermessen oder doch nicht?
Der freie Zugang zum World Wide Web für Betriebsräte ist ähnlich umkämpft, wie das zu früheren Zeiten etwa der Telefonanschluss oder das Faxgerät für das Betriebsratsbüro waren. So mancher Arbeitgeber stellt sich zwar gern im Internet öffentlich dar, vermag es als Informationsquelle für den Betriebsrat allerdings nicht recht zu akzeptieren und sieht darin eher ein möglichst zu verhinderndes Übel. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) schien sich in dieser Auseinandersetzung mit seiner ersten Entscheidung im Jahr 2003 dabei zunächst auf die Seite der Interessenvertretung geschlagen zu haben. Es formulierte seinerzeit den Grundsatz, dass dem Betriebsrat ein Internetzugang zu gewähren ist, wenn dadurch dem Arbeitgeber keine wesentlichen Kosten entstehen und schuf damit zunächst einmal eine brauchbare Orientierung[1]. Auch ein Teil der Instanzgerichte erkannte zunehmend an, dass das Internet als Informations- und Kommunikationsmittel mittlerweile kein Luxus oder bloße Annehmlichkeit ist, sondern eine „Selbstverständlichkeit" darstellt[2]. Allerdings beurteilten andere Gerichte die Erforderlichkeit des Internetzugangs für den Betriebsrat weiterhin eher zurückhaltend[3]. Im August 2006 griff der gleiche BAG-Senat die restriktivere Auffassung plötzlich auf. Er erkannte den grundsätzlichen Nutzen des Internet für die Betriebsratsarbeit nun nicht mehr an, sondern verlangte vom Betriebsrat den Nachweis eines konkreten betriebsbezogenen Bedarfs für das Sachmittel „Internet"[4]. Mit dem Erfordernis, dass der Betriebsrat die Notwendigkeit des Betriebsmittels nachzuweisen habe, setzt sich das höchste deutsche Arbeitsgericht allerdings zum einen in Widerspruch zu seiner ständigen Rechtsprechung zu § 40 Abs. 2 BetrVG, die eine Darlegung konkreter Betriebsratsaufgaben, zu deren Erledigung das fragliche Betriebsmittel erforderlich ist, gerade nicht verlangt. Weshalb für das Sachmittel „Internet" etwas anderes gelten soll, als für alle übrigen, liegt weder nahe, noch bietet die Entscheidung einen Erklärungsansatz dafür. Und zum anderen wird in der Entscheidung dennoch weiterhin betont, dass dem Betriebsrat ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum bei seiner Entscheidung zustehen soll. Worin der noch liegen soll, wenn die Notwendigkeit des Betriebsmittels „Internet" in jedem Einzelfall nachzuweisen ist, ist dann jedoch unklar. Vor diesem Hintergrund haben nun kürzlich zwei schleswig-holsteinische Arbeitsgerichte einen im Hinblick auf den betrieblichen Hintergrund völlig identischen Sachverhalt gegensätzlich entschieden: Während das Arbeitsgericht Flensburg[5] dem örtlichen Betriebsrat eines bundesweit tätigen Einzelhandelsunternehmens einen Anspruch auf Zugang zum World Wide Web zuerkannte, wies das Arbeitsgericht Kiel[6] nur wenige Tage später das gleiche Anliegen der Kieler Kollegen zurück. Beide Entscheidungen sind momentan beim Landesarbeitsgericht Kiel in der zweiten Instanz anhängig. In der Sache geht es um die Freischaltung eines Zugangs, der neben der bisherigen Intranet- und E-Mail-Nutzung auch den Gebrauch des Internet zulässt. Die entsprechende technische Infrastruktur ist unternehmensweit vorhanden, insbesondere sind alle vernetzten Rechner dazu in der Lage, das Internet vollständig zu nutzen, sofern der jeweilige User eine entsprechende Berechtigungsstufe hat.
Dieser Beitrag wurde am Sep 25, 2009
erstellt und zuletzt am Sep 25, 2009
aktualisiert. Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Gewähr übernommen.
|
|
|||||||||
