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| Können die Kosten einer Konfirmationsfeier als Sonderbedarf unterhaltsrechtlich berücksichtigt werden? | ||||||||||
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Die obergerichtliche Rechtssprechung neigt dazu, die Kosten für eine der Höhe nach den Verhältnissen der Familie entsprechende Konfirmationsfeier trotz ihrer Vorhersehbarkeit dann als Sonderbedarf anzusehen, wenn der Unterhalt grundsätzlich nach der Düsseldorfer Tabelle bemessen worden ist. Die Gerichte führen aus, dass es sachgerecht sei, einen ¿unregelmäßigen außergewöhnlich hohen¿ Bedarf anzunehmen, wenn auch bei voraus-schauender Bedarfsplanung eine nicht regelmäßig wiederkehrende Ausgabenposition nicht durch Bildung von Rücklagen angespart werden könne. Etwas anderes gilt im Gegensatz dazu für Klassenfahrten, wenn deren Kosten nicht ¿außergewöhnlich hoch¿ sind. Derartige Kosten seien vorhersehbar und können bei einer entsprechenden wirtschaftlich vorausschauenden Planung im Vorfeld angespart werden.
Dieser Beitrag wurde am Mar 31, 2004 erstellt
und zuletzt am Mar 31, 2004 aktualisiert.
Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Gewähr übernommen.
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