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| Kann der betreuende Elternteil auf Kindesunterhalt verzichten? | ||||||||||
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Gemäß § 1614 BGB kann auf Kindesunterhalt ¿ auch nicht teilweise ¿ wirksam verzichtet werden. Fraglich ist, ob eine Vereinbarung, wonach die Tabellensätze unterschritten werden, einer streitigen Auseinandersetzung vor einem Familiengericht standhalten kann. Die Rechtssprechung toleriert lediglich einen Ermessensspielraum bis zu 1/5 bei Vereinbarungen hinsichtlich der Unterschreitung der Tabellensätze. Zulässig sollen jedoch Freistellungsvereinbarungen sein, wenn und soweit der andere Ehegatte, der die Verpflichtung übernimmt, über entsprechende Mittel verfügt. Ein genereller Verzicht ist allerdings unwirksam.
Dieser Beitrag wurde am Mar 31, 2004 erstellt
und zuletzt am Mar 31, 2004 aktualisiert.
Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Gewähr übernommen.
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