Können Promotionskosten als Werbungskosten geltend gemacht werden?
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 04.11.2003 (Az.: VI R 96/01) seine bisherige Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben und nunmehr festgestellt, dass Kosten für eine Promotion dann als Werbungskosten bei der Steuererklärung geltend gemacht werden können, wenn der Doktortitel für das berufliche Fortkommen von erheblicher Bedeutung ist.

Solche Aufwendungen stellen also nicht mehr grundsätzlich Kosten der privaten Lebensführung dar, sondern sind abziehbar, wenn der Zusammenhang zwischen der Promotion und der beabsichtigten Einkommenserzielung begründet wird.

Der Bundesfinanzhof reagiert damit auf die geänderten gesellschaftlichen Entwicklungen und erkennt an, dass ein Doktortitel heutzutage zu weitaus besseren beruflichen Einstiegs- und Aufstiegschancen führt und meist auch nur aus diesem Grund erworben wird, also in direktem Zusammenhang mit der Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen steht. Im Rahmen der Steuererklärung muss folglich eine genaue Begründung erfolgen, warum die Promotion für den Beruf als solchen oder als zusätzliche Qualifikation notwendig war bzw. ist.
Dieser Beitrag wurde am Apr 7, 2004 erstellt und zuletzt am May 12, 2004 aktualisiert. Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Gewähr übernommen.
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