Widerspruchsrecht und Widerspruchsbelehrung bei Versicherungsverträgen
Mit Urteil vom 28.01.2004 hat der BGH (Az.: IV ZR 58/03) erneut zu Gunsten der Verbraucher entschieden. Ausgangspunkt war die Frage, welche Anforderungen an die Belehrung über das Widerspruchsrecht in Versicherungsunterlagen zu stellen sind.

Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) räumt dem Versicherungsnehmer ein 14-tägiges Widerspruchsrecht ein, wenn es der Versicherer bei Antragstellung versäumt, die Versicherungsbedingungen zu übergeben, oder wenn der Versicherer bestimmte, gemäß § 10a Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) vorgeschriebene, Verbraucherinformationen ganz oder teilweise unterlässt.

Solche Verbraucherinformationen sind z.B. die genaue Bezeichnung mit Name, Anschrift und Rechtsform des Versicherers, die Nennung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, Angaben zur Prämienhöhe, Laufzeit und weitere, für alle Versicherungsverträge notwendigen Angaben. Darüber hinaus sind für bestimmte Vertragsarten (Lebens-, Unfall-, Krankenversicherung, etc.) auch spezielle Informationen vorgesehen.

Wenn nun also solch eine Information nicht in den Unterlagen zum Versicherungsvertrag enthalten ist, kann der Versicherungsnehmer innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung der Unterlagen dem Vertrag widersprechen. Andernfalls gilt der Vertrag als wirksam zustande gekommen. Auf dieses Widerspruchsrecht ist in den Unterlagen "in drucktechnisch deutlicher Form" hinzuweisen, und der BGH hat nunmehr klargestellt, welche Anforderungen daran zu stellen sind.

Die Belehrung hat nicht nur Angaben über Beginn und Dauer des Widerspruchsrechts zu machen, sondern auch, dass die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs zur Wahrung der Frist genügt. Die Belehrung muss außerdem drucktechnisch in einer Art und Weise so stark hervorgehoben sein, dass sie dem Versicherungsnehmer beim Durchblättern der meist umfangreichen Versicherungsunterlagen nicht entgehen kann, selbst wenn er nicht nach einer Widerspruchsmöglichkeit sucht. Allein Fettdruck reicht z.B. nicht aus, wenn auch vorangegangener oder nachfolgender Text ebenfalls teilweise fettgedruckte Elemente enthält. Notwendig ist vielmehr, die Belehrung durch Schriftart und -größe, eine andere Farbe, Einrahmen oder Einrücken derart zu gestalten, dass sie sich vom anderen Text deutlich abhebt und dem Versicherungsnehmer quasi "ins Auge springt".

Entspricht die Widerspruchsbelehrung nicht diesen Anforderungen, verlängert sich die Frist für den Widerspruch auf ein Jahr ab der ersten Prämienzahlung. Danach ist das Widerspruchsrecht endgültig ausgeschlossen.
Dieser Beitrag wurde am Apr 27, 2004 erstellt und zuletzt am May 12, 2004 aktualisiert. Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Gewähr übernommen.
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