Anspruch auf erhöhten Ortszuschlag bei eingetragener Lebenspartnerschaft
Angestellten, für die der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) gilt, wird eine Vergütung gezahlt, die sich aus der Grundvergütung und dem Ortszuschlag ergibt.

Der Ortszuschlag verfolgt den Zweck, die mit einem bestimmten Familienstand typischerweise verbundenen finanziellen Belastungen auszugleichen. Seine Höhe richtet sich nach den Familienverhältnissen des Angestellten. Ledige und geschiedene Angestellte erhalten den Ortszuschlag der Stufe 1. Verheirateten, verwitweten und geschiedenen Angestellten, die aus der früheren Ehe unterhaltsverpflichtet sind, steht der höhere Ortszuschlag der Stufe 2 zu.

Bislang war jedoch nicht geklärt, ob auch Angestellte, die mit einer Person in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, den höheren Ortszuschlag der Stufe 2 für sich beanspruchen können.

Das Bundesarbeitsgericht hat diese Frage jetzt mit Urteil vom 29.04.2004 (Az.: 6 AZR 101/03) entschieden. Danach steht der höhere Ortszuschlag auch Angestellten, die eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen sind, zu.

Das Bundesarbeitsgericht begründet seine Entscheidung damit, dass das durch das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) geschaffene Rechtsinstitut der eingetragenen Lebenspartnerschaft einen neuen Familienstand begründe, und die damit verbundenen Unterhaltspflichten denen der Ehe entsprechen. Wie die Ehe sei eine Lebenspartnerschaft eine exklusive, auf Dauer angelegte und durch staatlichen Akt begründete Verantwortungsgemeinschaft, deren vorzeitige Auflösung einer gerichtlichen Entscheidung bedürfe. Die Lebenspartnerschaft erfülle alle Merkmale, an die der Tarifvertrag typisierend den Bezug eines höheren familienstandsbezogenen Vergütungsbestandteils anknüpft. Die Lebenspartnerschaft sei zwar keine Ehe. Gleichwohl könne die Lücke im BAT entsprechend dem Regelungskonzept und dem mit der Gewährung des Ortszuschlags verbundenen Zweck systemkonform nur durch die Gleichstellung von Angestellten, die eine Lebenspartnerschaft eingegangen sind, mit verheirateten geschlossen werden.

Somit haben nunmehr auch Angestellte, die in einer Lebenspartnerschaft leben, Anspruch auf den erhöhten Ortszuschlag nach BAT.
Dieser Beitrag wurde am May 12, 2004 erstellt und zuletzt am May 12, 2004 aktualisiert. Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Gewähr übernommen.
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