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| Letzte Chance für Enteignete - Frist für Entschädigungsantrag läuft am 16. Juni ab | ||||||||||
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Wer in der DDR enteignet wurde, kann einen Entschädigungsantrag stellen. Damit sollten sich Betroffene allerdings beeilen, denn die Frist für den Antrag endet am 16. Juni. Gesetzliche Grundlage dafür ist das DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz. Dies ist vielen Betroffenen unbekannt und wurde erst im Dezember vorigen Jahres erlassen.
Ansprüche können alle Enteigneten anmelden, die nicht entschädigt wurden, obwohl ihnen nach damaligen Recht ein Ausgleich zugestanden hätte. Dies gilt insbesondere für Enteignete, denen Grund und Boden für die Bebauung mit Neubauten, Schulen oder Verwaltungsgebäuden oder Straßen weggenommen wurde. Auch diejenigen die früher im Grenzgebiet zwangsausgesiedelt wurden oder denen die Betriebsrechte von Kinos oder Apotheken entzogen wurden, können Ansprüche besitzen. Auch die Enteignung von Bodenreformland fällt hierunter, da in den meisten Fällen eine Entschädigung ausgeblieben ist. Nicht unter das Gesetz fallen aber Neusiedlererben (s. hierzu Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte Straßburg), denen nach 1990 das Land durch den Fiskus entzogen worden ist.
Betroffene, die zuvor schon Anträge gestellt haben und deren Anträge abgelehnt wurden, sollten erneut einen Antrag stellen, da es zum Zeitpunkt der damaligen Antragsstellung das DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz noch nicht gab und die Rechtslage nunmehr neu zu beurteilen ist.
Enteignete die sich nicht sicher sind, ob sie unter diese Regelung fallen oder die eine fachmännische Begleitung ihres Verfahrens suchen, sollten sich von einem in dieser Angelegenheit erfahrenen Rechtsanwalt beraten lassen.
Rechtsanwalt Christian Joachim, Kühlungsborn
0177/7240222, 038293/12304
www.rechtsbuero24.de
Wer in der DDR enteignet wurde, kann einen Entschädigungsantrag stellen. Damit sollten sich Betroffene allerdings beeilen, denn die Frist für den Antrag endet am 16. Juni. Gesetzliche Grundlage dafür ist das DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz. Dies ist vielen Betroffenen unbekannt und wurde erst im Dezember vorigen Jahres erlassen.
Ansprüche können alle Enteigneten anmelden, die nicht entschädigt wurden, obwohl ihnen nach damaligen Recht ein Ausgleich zugestanden hätte. Dies gilt insbesondere für Enteignete, denen Grund und Boden für die Bebauung mit Neubauten, Schulen oder Verwaltungsgebäuden oder Straßen weggenommen wurde. Auch diejenigen die früher im Grenzgebiet zwangsausgesiedelt wurden oder denen die Betriebsrechte von Kinos oder Apotheken entzogen wurden, können Ansprüche besitzen. Auch die Enteignung von Bodenreformland fällt hierunter, da in den meisten Fällen eine Entschädigung ausgeblieben ist. Nicht unter das Gesetz fallen aber Neusiedlererben (s. hierzu Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte Straßburg), denen nach 1990 das Land durch den Fiskus entzogen worden ist.
Betroffene, die zuvor schon Anträge gestellt haben und deren Anträge abgelehnt wurden, sollten erneut einen Antrag stellen, da es zum Zeitpunkt der damaligen Antragsstellung das DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz noch nicht gab und die Rechtslage nunmehr neu zu beurteilen ist.
Enteignete die sich nicht sicher sind, ob sie unter diese Regelung fallen oder die eine fachmännische Begleitung ihres Verfahrens suchen, sollten sich von einem in dieser Angelegenheit erfahrenen Rechtsanwalt beraten lassen.
Rechtsanwalt Christian Joachim, Kühlungsborn
0177/7240222, 038293/12304
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Dieser Beitrag wurde am Jun 2, 2004 erstellt
und zuletzt am Jun 2, 2004 aktualisiert.
Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Gewähr übernommen.
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