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| Eine Vereinbarung über die Erstattung von Fortbildungskosten bei Kündigung durch den Arbeitgeber ist unwirksam. | ||||||||||
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Grundsätzlich kann sich ein Arbeitnehmer wirksam zur Rückzahlung von Fortbildungskosten verpflichten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer bestimmten Frist endet. Die Kostenerstattung muss ihm allerdings bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls nach Treu und Glauben zumutbar sein und einem begründeten und billigenswerten Interesse des Arbeitgebers entsprechen.
Diese Verpflichtung besteht allerdings nur dann, wenn die Gründe für das Ende des Arbeitsverhältnisses auf Seiten des Arbeitnehmers vorliegen, wie z.B. bei der Arbeitnehmerkündigung oder einem vertragswidrigen Verhalten seinerseits.
Anders sieht es dagegen nach jüngster Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus (Urteile v. 24.06.2004, Az.: 6 AZR 320/03 und 383/03), wenn eine Kündigung durch den Arbeitgeber erfolgt.
Das Bundesarbeitsgericht führt hierzu aus, dass trotz einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass der Arbeitnehmer bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber die Kosten einer Fortbildung zu erstatten habe, den Arbeitnehmer keine Rückzahlungspflicht auferlegt werden könne.
In der Regel bestehe in Fällen, in denen die Kündigung durch den Arbeitgeber ausgesprochen werde, kein begründetes und billigenswertes Interesse auf Erstattung der Fortbildungskosten. Werde einem Arbeitnehmer vorzeitig aus einem Grund gekündigt, auf den dieser keinen Einfluss habe, liege es nicht an ihm, dass sich die Bildungsinvestition des Arbeitgebers nicht amortisiere. Eine Rückzahlung sei dem Arbeitnehmer dann nicht zumutbar.
Dieser Beitrag wurde am Jun 29, 2004 erstellt
und zuletzt am Jun 29, 2004 aktualisiert.
Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Gewähr übernommen.
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