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Zunächst gilt es, die Ruhe zu bewahren. Wenn Sie als Angehörige (Partner/in, Verwandte, enge Freunde pp.) von der Polizei befragt oder vernommen werden, müssen Sie keine Aussage tätigen. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie ein Zeugnisverweigerungsrecht haben oder nicht: Kein Zeuge ist dazu verpflichtet, bei der Polizei auszusagen. Eine solche Pflicht besteht nur vor einem Richter oder Staatsanwalt. Eine in Panik nach einer Verhaftung getätigte Aussage hat bisher nur selten einem Beschuldigten geholfen.
Wenn Ihr Angehöriger einen Verteidiger hat, nehmen Sie Kontakt zu diesem auf. Ansonsten nehmen Sie am besten Kontakt zu einem auf Strafrecht spezialisierten Anwalt auf. Wichtig ist, dass Sie sich an einen Anwalt wenden, der Ihren Angehörigen auch tatsächlich regelmäßig in der Haftanstalt besucht.
Der Verteidiger wird Ihnen zunächst mitteilen, welche Gegenstände Sie für Ihren Angehörigen bei der Haftanstalt abgeben können. Er wird für nahe Angehörige und enge Freunde Besuchserlaubnisse beantragen, so daß Ihr Angehöriger Besuch empfangen kann.
Der Verteidiger wird dann mit Ihrem Angehörigen sprechen, die amtlichen Akten einsehen und prüfen, ob ein Antrag auf Freilassung (Amtsdeutsch: Antrag auf Haftprüfung) Aussicht auf Erfolg hat. In einigen Fälle kommt auch eine Freilassung gegen Hinterlegung einer Kaution in Betracht.
Dieser Beitrag wurde am Jun 30, 2004 erstellt
und zuletzt am Jun 30, 2004 aktualisiert.
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