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Noch streiten die Politiker über die zukünftige Finanzierung der Pflegeversicherung. Doch die Betroffenen haben längst bemerkt, dass sich allein mit der Rente die Kosten eines Pflegeheimes nicht decken lassen. Das Sozialamt oder die Kinder der Pflegebedürftigen müssen für die weiteren Kosten aufkommen. Immer häufiger springt das Sozialamt zwar zunächst ein, greift dann aber auf die Kinder zurück. Denn Kinder sind ihren Eltern gegenüber gesetzlich unterhaltspflichtig. Greift das Sozialamt auf die Kindern zurück, so beginnt dies in der Regel mit einer sogenannten Überleitungsanzeige . Darin wird den Kindern mitgeteilt, dass die gesetzlichen Unterhaltsansprüche des Vaters oder der Mutter auf das Sozialamt übergegangen sind und ab sofort von diesem geltend gemacht werden. Die Kinder sind verpflichtet wahrheitsgemäße Angaben über ihr Einkommen und Vermögen zu machen. Die Höhe der Unterhaltspflicht richtet sich nach dem Einkommen und Vermögen des Kindes. Hinzugerechnet wird das Einkommen des Ehegatten, woraus sich indirekt eine Unterhaltspflicht des Schwiegersohnes bzw. der Schwiegertochter ergibt. Nach Abzug der Unterhaltsleistung soll dem Unterhaltspflichtigen genug für seinen eigenen Lebensbedarf einschließlich einer angemessenen Altersvorsorge verbleiben. Die Unterhaltszahlung an die Eltern darf bei ihm nicht zu einer spürbaren und dauerhaften Senkung des Lebensstandards führen. Im Einzelfall empfehle ich eine genaue Prüfung, da die Rechtsprechung ständig weitere Details zur Festlegung der Unterhaltshöhe bestimmt.
Dieser Beitrag wurde am Jul 1, 2004 erstellt
und zuletzt am May 28, 2008 aktualisiert.
Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Gewähr übernommen.
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