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| Höhe des Tagessatzes beim Strafbefehl | ||||||||||||||||||||||
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Bisher gab es beim Strafbefehl die oft mißliche Situation, daß die Höhe des Tagessatzes zu hoch angesetzt war. Das Problem bestand darin, daß die Ersparnis, die ein Einspruch gegen den Strafbefehl hätte bringen können, durch die Kosten des Gerichtstermines (in dem über den Einspruch verhandelt wird) mehr als überwogen wurde. Nun gibt es seit ein paar Monaten eine neue Regelung im § 411 StPO: Wenn der Mandant seinen Einspruch gegen den Strafbefehl auf die Höhe des Tagessatzes beschränkt, kann das Gericht über die Höhe des Tagessatzes durch Beschluß (also ohne einen teuren Gerichtstermin!) entscheiden, wenn der Verteidiger und der Staatsanwalt zustimmen. Dieser Beitrag wurde am Jan 11, 2005 erstellt
und zuletzt am Jan 11, 2005 aktualisiert.
Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Gewähr übernommen.
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