Agenturgeschäfte im Gebrauchtwagenhandel als Umgehungsgeschäfte im Verbrauchsgüterkauf?
Seit der Schuldrechtsmodernisierung gibt es viele gesetzliche Neuerungen, die den Verbraucher schützen sollen. Hierzu zählen auch die Regelungen über den so genannten "Verbrauchsgüterkauf", der immer dann vorliegt, wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft.

Im Alltag kommt es häufig vor, dass Gebrauchtwagenhändler Fahrzeuge im Auftrag des Verkäufers vermitteln, ohne aber selbst als Verkäufer aufzutreten. Das sind die so genannten "Agenturgeschäfte".

Grundlegende Problematik ist hierbei, dass bei Kaufverträgen zwischen Privaten die Sachmängelhaftung ausgeschlossen werden kann, wobei hingegen beim Verbrauchsgüterkauf die Verjährungsfrist der Sachmängelhaftung bei gebrauchten Sachen mindestens ein Jahr betragen muss.

Im Fall eines Gebrauchtwagenhändlers kommt es also entscheidend darauf an, ob er selbst Verkäufer ist, oder lediglich als Vermittler auftritt. Oder anders: besteht Sachmängelhaftung oder nicht?

In der Praxis kann es vorkommen, dass ein Agenturgeschäft missbräuchlich dazu eingesetzt wird, ein in Wahrheit vorliegendes Eigengeschäft des Unternehmers zu verschleiern, um z.B. nicht für Sachmängel haften zu müssen.

In einem Urteil vom 26.01.2005 (Az.: VIII ZR 175/04) hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt aber klargestellt, dass Agenturgeschäfte im Gebrauchtwagenhandel nicht generell als Umgehungsgeschäfte im Sinne des § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB anzusehen sind. D.h., man kann auch nicht generell von einer Umgehung der Bestimmungen über die Sachmängelhaftung ausgehen.

Zur Begründung hat der BGH ausgeführt, dass sich der Gesetzgeber über die Problematik bewusst gewesen sei, trotzdem aber keine entsprechende Regelung getroffen habe. Außerdem seien Agenturgeschäfte im Gebrauchtwagenhandel eine seit langem bekannte Erscheinung und bereits vor Einführung der Differenzbesteuerung im Jahre 1990 ein beliebtes Gestaltungsmittel gewesen, um den Anfall der Umsatzsteuer beim Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen zu vermeiden.

Der BGH hat aber auch ausgeführt, dass im Einzelfall ein Umgehungsgeschäft angenommen werden könne. Entscheidend hierfür sei, wie bei wirtschaftlicher Betrachtung die Chancen und Risiken des Gebrauchtwagenverkaufs zwischen dem bisherigen Eigentümer des Fahrzeugs und dem Fahrzeughändler verteilt sind.

Garantiere der Gebrauchtwagenhändler dem Eigentümer z.B. bei der Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens einen Mindestverkaufspreis, und stunde er diesen Preis beim Kauf eines Neuwagens, so sei von einem Ankauf des Altfahrzeugs durch den Händler auszugehen mit der Folge, dass er beim Weiterverkauf des Gebrauchtwagens als dessen Verkäufer anzusehen sei. In diesem Fall gelte das gewählte Agenturgeschäft nicht, sondern fänden die Bestimmungen des Verbrauchsgüterkaufs Anwendung.
Dieser Beitrag wurde am Feb 9, 2005 erstellt und zuletzt am Feb 9, 2005 aktualisiert. Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Gewähr übernommen.
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