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| Ansprüche ausländischer Mieter auf Installation einer Parabolantenne. | ||||||||||
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Immer wieder verlangen ausländische Mieter von ihrem Vermieter die Zustimmung zur Anbringung einer Parabolantenne, um Fernseh- bzw. Radiosender ihres Heimatlandes empfangen zu können. Nicht wenige Vermieter verweigern die Zustimmung mit der Begründung, dass eine Parabolantenne den Anblick des Hauses verunstalte.
Wenn sich keine Einigung erzielen lässt, müssen oftmals die Gerichte eine Entscheidung herbeiführen. Hierbei müssen dann sogar - obwohl es sich um zivilrechtliche Streitigkeiten handelt - grundrechtlich geschützte Positionen der Parteien berücksichtigt werden.
So können (ausländische) Mieter geltend machen, ihre Informationsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 GG müsse berücksichtigt werden. Denn gem. Art. 5 Abs. 1 GG hat jedermann das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen (z.B. Fernsehen) ungehindert zu unterrichten. Ein Vermieter wiederum kann sich auf seinen Eigentumsschutz gem. Art. 14 Abs. 1 GG berufen, wonach er Eingriffe in sein Eigentum nicht zu dulden braucht.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 02.03.2005 (Az.: VIII ZR 118/04) nunmehr festgestellt, dass sich eine pauschale Betrachtung verbiete. Eine Entscheidung müsse immer durch Abwägung der beiderseitigen Interessen und Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls erfolgen.
Dabei hat der BGH ausgeführt, dass dauerhaft in Deutschland lebende Ausländer ein anerkennenswertes Interesse hätten, die Programme ihres Heimatlandes zu empfangen, um sich über das dortige Geschehen unterrichten und die kulturelle und sprachliche Verbindung aufrecht erhalten zu können. Vermieter hätten dagegen ein berechtigtes Interesse, dass das Gesamtbild der Gebäudefassade durch Anbringen einer Parabolantenne nicht verunstaltet werde.
Im konkreten Fall hat der BGH zu Gunsten eines Vermieters entschieden, dessen Mehrparteienhaus bereits über einen Kabelanschluss verfügte. Durch zusätzliche Installation eines Decoders wäre es für den Mieter, einem russischen Staatsangehörigen, möglich gewesen, fünf russische Programme zu empfangen. Die von ihm geforderte Zustimmung des Vermieters zur Anbringung einer Parabolantenne, um noch mehr als diese fünf russischen Programmen empfangen zu können, müsse der Vermieter in diesem Fall nicht erteilen. Die fünf Programme seien ausreichend, um sich über das Geschehen in der Heimat zu unterrichten. Der Vermieter müsse deswegen keinen Eingriff in sein Eigentum dulden.
Als logische Konsequenz dieses Urteils können somit ausländische Mieter von ihrem Vermieter die Zustimmung zur Anbringung einer Parabolantenne verlangen, WENN es keine anderen Möglichkeiten für den Empfang ausländischer Sender gibt UND kein gravierender Eingriff in die Gebäudesubstanz erfolgt.
Dieser Beitrag wurde am Mar 2, 2005 erstellt
und zuletzt am Mar 2, 2005 aktualisiert.
Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Gewähr übernommen.
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