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| Verbot für das Erheben von Gebühren für stornierte Lastschriften | ||||||||||
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Der BGH hat der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen Recht gegeben, wonach diese die Dresdner Bank verklagt hatte, weil sie ihren Kunden seit 1998 pauschal sechs Euro Schadensersatz berechnete, wenn eine Lastschrift mangels Deckung des Kontos nicht ausgeführt werden könne. Die entsprechende Dienstanweisung der Dresdner Bank existierte seit 1998. Der BGH hat nun Allgemeine Geschäftsbedingungen der Banken über Entgelte für Rücklastschriften für unwirksam erklärt. Lastschriften werden im eigenen Interesse der Banken zurückgewiesen, wenn der Kunde keine Deckung auf seinem Konto aufweisen könne. Im vertraglichen Verhältnis zwischen der Bank und dem Kunden, sei der Kunde allerdings nicht zur Deckung seines Kontos verpflichtet. Dieser Beitrag wurde am Mar 9, 2005 erstellt
und zuletzt am Mar 9, 2005 aktualisiert.
Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Gewähr übernommen.
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