Fahrverbot ist bei ausschließlich leichter Fahrlässigkeit nicht gerechtfertigt

 

 

Eine interessante Entscheidung zur Verhängung eines Fahrverbots fällte kürzlich das OLG Rostock (Az. 2 Ss (Owi) 117  04 I 90/04). Aufgrund einer innerörtlichen Geschwindigkeitsüberschreitung von insgesamt 46 km/h hatte das zuständige Amtsgericht gegen den Betroffenen ein Fahrverbot und eine Geldbuße verhängt. Hiergegen rief der Betroffene das OLG an. Dieses war der Auffassung, dass das Fahrverbot zu Unrecht erlassen worden ist. Der betroffene Kraftfahrer hatte infolge eines sog. Augenblicksversagens das Ortseingangsschild und damit die Beschränkung der Geschwindigkeit nicht wahrgenommen. Die Wahrnehmung des Ortseingangsschildes wurde vor allem dadurch erschwert, dass zwei Ortschaften unmittelbar hintereinander folgten. Das Ortsausgangsschild stand auf der linken Seite der Straße und das Ortseingangsschild stand auf der rechten Straßenseite, fast nebeneinander. Da die Geschwindigkeitsmessung nachts erfolgte, war der betroffene Kraftfahrer davon ausgegangen, dass er einen Ort wieder verlässt, da er nur das Ortsausgangschild gesehen habe. Zusätzlich hatte er auch aufgrund der nur lückenhaften Bebauung nicht erkennen können, dass er sich in einer neuen, anderen Ortschaft befindet. Aus diesem Grund hat das OLG lediglich ein leichtes Verschulden angenommen womit die Verhängung eines Fahrverbots nicht gerechtfertigt gewesen sei. Mit dieser Entscheidung folgt das OLG im übrigen auch der Rechtsprechung des BGH der ein Fahrverbot nur dann als rechtmäßig ansieht, wenn zum einen eine gewisse Gefährlichkeit des Verhaltens vorliegt, aber gleichzeitig diese Verhalten auch grob verschuldet worden ist. Ausnahmegründe von einem solchen groben Verschulden sind jedoch stets von Betroffenen darzulegen. Im Einzelfall sollte daher ein Rechtsanwalt konsultiert werden, der bereits vor der Einlegung von Rechtsbehelfen über deren Aussichten und auch die deren Begründung beraten kann.

 

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Dieser Beitrag wurde am Mar 21, 2005 erstellt und zuletzt am Mar 21, 2005 aktualisiert. Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Gewähr übernommen.
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