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| Der Sonnabend als Werktag - Auswirkung im Mietrecht. | ||||||||||
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Mit Urteil vom 27.04.2005 (Az.: VIII ZR 206/04) hat der Bundesgerichtshof (BGH) nunmehr die bislang umstrittene Frage geklärt, ob der Sonnabend ein Werktag ist.
Der BGH hat diese Frage eindeutig bejaht und dabei ausgeführt, dass der Begriff Werktag sowohl im allgemeinen als auch im gesetzlichen Sprachgebrauch gleich zu verstehen sei und keine unterschiedliche Auslegung zulasse.
So sei nach dem Sprachgebrauch des Gesetzes der Sonnabend im Gegensatz zu Sonn- und Feiertagen als Werktag anzusehen. Dies ergebe sich aus zahlreichen gesetzlichen Bestimmungen, z.B. aus § 3 Abs. 2 des Bundesurlaubsgesetzes. Auch im allgemeinen Sprachgebrauch würde der Sonnabend nicht mit Sonn- und Feiertagen gleichgestellt.
Der Entscheidung des BGH lag eine Mietstreitigkeit über die Rechtzeitigkeit einer Kündigung zu Grunde. Nach § 573c BGB ist die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig, wobei es auf den Zugang der Kündigung ankommt. Faktisch wird durch diese Regelung eine dreimonatige Kündigungsfrist um ein paar Tage verkürzt.
In dem vom BGH zu entscheidenden Fall war fraglich, ob die Kündigung des Wohnraummietverhältnisses durch den Mieter noch innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen drei Werktage beim Vermieter eingegangen war, und dabei kam es wiederum darauf an, ob der Sonnabend als Werktag gilt und mitgerechnet werden muss. Auf Grund der Feststellung des BGH, dass der Sonnabend ein Werktag sei, wertete er die Kündigung als (um einen Tag) verspätet, weil sie tatsächlich erst am vierten Werktag beim Vermieter eingegangen war.
Dieser Beitrag wurde am Apr 28, 2005 erstellt
und zuletzt am Apr 28, 2005 aktualisiert.
Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Gewähr übernommen.
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