Wohnungsmietrecht: Kündigungsfrist unabhängig von der Mietzeit geplant

Wohnungsmietrecht: Kündigungsfrist unabhängig von der Mietzeit geplant

- Drei Monate auch bei Altmietverträgen -

 

Am 29. April 2005 hat der Deutsche Bundestag eine für das Mietrecht bedeutende Gesetzesänderung beschlossen. Mit dem Gesetz zu den neuen Kündigungsfristen bei Altmietverträgen, das aber noch vom Bundestag gebilligt und im Bundesgesetzblatt verkündet werden muss, soll voraussichtlich zum 01.06.2005 eine einheitliche Kündigungsfrist für Neu- und Altmietverträge geschaffen werden. Dadurch gibt es vor allem für Mieter vorteilhafte Regelungen. Bei Mietverträgen, die die Formularklausel "Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Nach fünf, acht und zehn Jahren verlängert sich die Kündigungsfrist um jeweils drei Monate.¿ kann nach Inkrafttreten der Änderung unabhängig von der bisherigen oder auch zukünftigen Mietzeit der Vertrag entgegen dessen Formulierung stets mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten durch den Mieter gekündigt werden. Einzige Voraussetzung ist, dass die Kündigung dem Vermieter nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zugehen. Das Gleiche gilt bei  folgenden Formulierungen im Mietvertrag: "Die Kündigungsfrist für beide Vertragsteile beträgt drei Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums bis zu fünf Jahre verstrichen sind, sechs Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums mehr als fünf Jahre verstrichen sind, neun Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums mehr als acht Jahre verstrichen sind, zwölf Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums mehr als zehn Jahre verstrichen sind.¿

 

Für die Vermieter bleibt es jedoch in fast allen Fällen bei den vertraglich vereinbarten Fristen. Nur dann, wenn sich die oben dargestellte Formularklausel auf eine Regelung der Kündigungsfristen für den Mieter beschränkt, gelten für den Vermieter die Kündigungsfristen des § 573 c Abs. 1 S. 2 BGB, d.h. nach einer Mietdauer von mehr als zehn Jahren ist eine Kündigung mit einer neunmonatigen Kündigungsfrist möglich.

 

RA Christian Joachim

Stiller Winkel 3

Dieser Beitrag wurde am May 9, 2005 erstellt und zuletzt am May 9, 2005 aktualisiert. Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Gewähr übernommen.

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