BGH stärkt Rechte von Verbrauchern bei Karosserieschäden.
Im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs, d.h. wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft, gelten besondere Vorschriften. So sieht z.B. § 476 BGB eine Beweislastumkehr innerhalb der ersten sechs Monate nach Abschluss des Kaufvertrages zu Gunsten des Verbrauchers vor.

Nach dieser Vorschrift hat ein Unternehmer zu beweisen, dass ein Mangel an der Kaufsache erst nach (und nicht schon bei) Abschluss des Kaufvertrages aufgetreten ist (bzw. vorgelegen hat). Eine Ausnahme gilt gem. § 476 BGB nur, wenn die Beweislastumkehr "mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar" ist.

Mit der Art des Mangels unvereinbar sind lt. BGH z.B. äußerliche Beschädigungen der Kaufsache, die auch einem fachlich nicht versierten Käufer auffallen müssen.

Bislang umstritten war die Frage, ob äußerliche Beschädigungen an der Karosserie eines Fahrzeugs (weil erkennbar) grundsätzlich zum Ausschluss der Beweislastumkehr führen. Insbesondere im Schrifttum wurde diese Auffassung vertreten.

Der BGH hat jedoch jüngst in einem Fall mit Urteil vom 14.09.2005 (Az.: VIII ZR 363/04) entschieden, dass die Beweislastumkehr des § 476 BGB grundsätzlich auch bei Karosserieschäden zur Anwendung kommt. Entscheidend für den Ausschluss der Beweislastumkehr sei vielmehr der konkrete Mangel. Nur wenn dieser auch einem fachlich nicht versierten Käufer auffallen müsse, gelte die Beweislastumkehr nicht.

Naturgemäß kann die Frage, ob und wann ein bestimmter Mangel so offensichtlich ist, dass er einem Durchschnittsverbraucher auffallen muss, nicht pauschal beantwortet werden. Das hängt jeweils vom konkreten Einzelfall ab, und wird sicher noch diverse Gerichte beschäftigen.

Dieser Beitrag wurde am Sep 16, 2005 erstellt und zuletzt am Sep 16, 2005 aktualisiert. Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Gewähr übernommen.
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