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| Geld zurück trotz Kündigung der Lebensversicherung | ||||||||||||||||||
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Geld zurück trotz Kündigung der Lebensversicherung - Eile ist geboten, da Verjährung droht - Der BGH stärkt die Rechte der Versicherten. Eingezahlte Beiträge für Kapitallebensversicherungen, die in den Jahren 1994 bis 2001 abgeschlossen wurden, können von Versicherten jetzt ganz oder zum Teil zurückgefordert werden. Wer in den ersten Jahren eine kapitalisierende Lebensversicherung gekündigt hat, bekommt oft nur einen geringen oder gar keinen Rückkaufswert ausgezahlt. Der Grund besteht darin, dass in der Anfangsphase der Verträge die Prämienzahlungen der Versicherten mit den Abschlusskosten des Vertrages (Verwaltungsgebühren, Kosten für den Versicherungsschutz, Finanzierung der Vermittlerprovision etc.) verrechnet werden. Zudem wird nach erfolgter Kündigung noch eine Stornogebühr abgezogen, die mehrere hundert Euro betragen kann. Zur Legitimation dieser Verrechnungspraxis verwiesen die Versicherer auf ihre Versicherungsbedingungen, die entsprechende Informationen zur Auszahlung des Rückkaufswertes bei Vertragskündigung sowie zu den Abschlusskosten enthielten. In seinen Urteilen vom 09.10.2005 (Az.: IV ZR 162/03, IV ZR 177/03 und IV 245/03) entschied der BGH, dass derartige Vertragsklauseln zum Rückkaufswert unter Anrechnung der Abschluss- und Stornogebühren unwirksam seien. Begründung: Die Klauseln seien unverständlich formuliert, so dass der Versicherungsnehmer bei vorzeitiger Vertragsbeendigung seine wirtschaftlichen Nachteile nicht erkennen könne. Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung entschied der BGH, ob und auf welche Art die einmaligen Abschlusskosten mit den Beiträgen zu verrechnen seien. Hierfür gibt der BGH den Versicherungen eine Berechnungsmethode vor, nach der das Unternehmen einen Mindestbetrag als Rückkaufswert zu ermitteln hat. Nach den Forderungen des Gerichts muss der Versicherungsnehmer bei vorzeitigen Vertragsbeendigung zumindest die Hälfte seiner eingezahlten Beiträge sowie die Stornokosten zurück erhalten. Dabei dürfen die Abschlusskosten nicht mehr generell auf den Beitrag angerechnet werden. Aufgrund der nahezu wortgleichen Vertragsbedingungen zum Rückkaufswert sind von dem Urteil alle kapitalbildenden Lebens- und Rentenversicherungen betroffen, die ab dem 29.07.1994 bis etwa Herbst 2001 abgeschlossen wurde und vorzeitig gekündigt worden sind. Vor allem bei Verträgen, die schon nach kurzer Zeit wieder gekündigt worden sind, kann sich eine Nachforderung des Rückkaufswertes lohnen, da sich hier die Verrechnung der Abschlusskosten sowie der Stornoabzug besonders auswirken. Der BGH schätzt die Mindestsumme, auf die der Versicherungsnehmer einen Anspruch hat, auf etwa 40 % der eingezahlten Versicherungsprämien. Hinsichtlich der Verjährungsfristen ist § 12 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetz (VVG) zu beachten. Nach dieser Vorschrift verjähren Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen grundsätzlich fünf Jahre nach Ende des Jahres, in dem der Anspruch verlangt werden kann. Wurde ein Versicherungsvertrag beispielsweise zum 01.08.2001 gekündigt, beginnt die Verjährungsfrist am 31.12.2001 und endet dann zum 31.12.2006. Bei davor entstandenen Ansprüchen könnte dagegen bereits eine Verjährung eingetreten sein. Bevor Sie sich an Ihren Versicherer wenden, sollten Sie grundsätzlich prüfen, ob Ihr Vertrag von der BGH-Entscheidung betroffen ist. Weitere Informationen zum Thema Rückkaufswert einer gekündigten Lebensversicherung erhalten Sie von Rechtsanwältin Susann Dieser Beitrag wurde am Feb 3, 2006 erstellt
und zuletzt am Feb 3, 2006 aktualisiert.
Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Gewähr übernommen.
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