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| Stalking - Belästigt , Bedroht, Verfolgt - Wie kann ich mich wehren ? | ||||||||||
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Der Begriff Stalking beschreibt in Deutschland die psychische und physische Verfolgung, Bedrohung und Belästigung von Menschen durch andere Menschen. Auseinander gebrochene Beziehungen oder missverstandene Gesten führen oftmals zu Reaktionen, die sich außerhalb rechtlicher Grenzen bewegen. Opfer von Stalkern schützen sich jedoch oft nicht rechtzeitig genug. Jedem Opfer sollte bewusst sein, dass Stalking sehr schnell zu einer Art Spirale werden kann, die mit zunehmender Zeit immer weitere Kreise zieht und an Gefährlichkeit zunimmt. Aus diesem Grund gibt es juristische Möglichkeiten, die mit Hilfe von Gerichten, Rechtsanwalt, Polizei und weiteren Vollzugsbehörden durchgesetzt werden können, Telefonanrufen, Nachstellen oder auch Gewalttätigkeiten ein Ende setzen. Zwar ist in vielen Anfangsfällen ein strafrechtlicher Tatbestand durch einen Stalker gar nicht oder noch nicht erfüllt, bzw. nicht oder schwer nachzuweisen, allerdings wiegen die von den Stalkern präzise gewählten Maßnahmen für die Opfer sehr viel schwerer und bedeuten oftmals einen massiven Eingriff in ihr Leben. Zudem führt auch bei einer Übertretung der rechtlich zulässigen Grenzen bei nur geringen Delikten eine Strafanzeige oft nur zu einer Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft. Ebenso besitzt die Polizei nur eingeschränkte Möglichkeiten gegen Stalker vorzugehen, solange diese sich noch in den Grenzen des Rechts bewegen. In solchen Fällen bleibt daher oftmals nur der Gang zum Rechtsanwalt, der im Rahmen des Zivilrechts Unterlassungsansprüche gegen den Stalker geltend machen und durchsetzen kann. Hier ist vor allem die Möglichkeit hervorzuheben, nach dem Gewaltschutzgesetz eine zivilrechtliche Schutzanordnung zu erwirken. Inhaltlich bedeutet dies, dass der Stalker ein Kontakt- bzw. Annäherungsverbot vom Gericht auferlegt bekommt. Auch bestehen Möglichkeiten, ein Verbot zu erwirken, dass der Stalker anderweitig, zum Beispiel mittels Brief oder Telefon, mit dem Opfer Kontakt aufnimmt. Eine solche gerichtliche Anordnung kann auch schon dann erwirkt werden, wenn der Stalker alleine mit der Verwirklichung der in § 1 Gewaltschutzgesetz angegebenen Taten droht. Wenn der Stalker dann trotzdem gegen die gerichtliche Verfügung verstößt, muss er mit einem empfindlichen Zwangsgeld oder auch Zwangshaft rechnen. Zudem macht sich der Stalker durch einen Verstoß gegen die zivilgerichtliche Anordnung gemäß § 4 Gewaltschutzgesetz strafbar. Des weiteren sind auch Unterlassungsansprüche nach dem BGB möglich, sofern der Stalker in beleidigender Weise aufgetreten ist oder anderweitig das Persönlichkeitsrecht des Opfers verletzt hat. Daneben gibt es staatliche Hilfe, die zumeist durch Frauenhäuser oder Beratungsstellen geleistet bzw. unterstützt wird. Sofern davon ausgegangen wird, dass bereits ein Straftatbestand erfüllt ist, kann sich das Opfer auch sofort an die Polizei wenden, denn gleichzeitig können Handlungen von Stalkern Straftatbestände nach dem Strafgesetzbuch erfüllen. Hier kommen zum Beispiel die Straftatbestände der Beleidigung, der Nötigung, der Bedrohung der sexuellen Nötigung, des Hausfriedensbruchs, der Freiheitsberaubung, Körperverletzung oder die Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs infrage. Eine Anzeige bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft kann u.U. helfen, den Stalker von weiteren Handlungen abzubringen oder auch der weiteren Aufklärung des Sachverhalts dienen. Der strafrechtliche Schutz wird durch das seit Januar 2002 geltende Gewaltschutzgesetz noch verstärkt. Bei einer Zuwiderhandlung gegen eine zivilgerichtliche Dieser Beitrag wurde am Feb 15, 2006 erstellt
und zuletzt am Feb 15, 2006 aktualisiert.
Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Gewähr übernommen.
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