Vererben und Schenkung von Immobilienvermögen im europäischen Ausland, insbesondere Spanien

Das Erbstatut des spanischen Rechts bestimmt sich nach dem Heimatrecht des Erblassers. Soweit also ein Erblasser oder sein Ehegatte nicht auch die spanische Staatsangehörigkeit besitzen, kommt deutsches Erbrecht zum Zuge. Letztwillige Verfügungen, die in Deutschland formell und materiell wirksam sind, werden in Spanien anerkannt.

Mit einem deutschen Erbschein kann auch der Nachweis der Erbfolge in Spanien erbracht werden. Hierzu muss der Erbschein von einem öffentlich bestellten vereidigten Übersetzer ins Spanische übersetzt und mit der Haager Apostille versehen werden. Darüber hinaus sollten die Erben von in Spanien belegenen Immobilienvermögen binnen sechs Monaten nach dem Todesfall ausdrücklich die Annahme der Erbschaft erklären und von einem spanischen Notar beurkunden lassen. Die Vorlage dieser Erbschaftsannahmeerklärung erleichtert die Umschreibung im spanischen Grundbuch.

Für die Nachlassabwicklung bei mehreren Erben ist die Erteilung einer Vollmacht über den Tod hinaus oftmals ein unentbehrliches Hilfsmittel. Hier ist aber zu beachten, dass Vollmachten im spanischen Recht mit dem Tode erlöschen. Der Vollmachtgeber sollte deshalb in der Vollmachtsurkunde deutsches Recht wählen und ausdrücklich bestätigen, dass sie nach deutschem Recht auch nach seinem Tode wirksam bleiben soll.

Schenkungen müssen aufgrund der Geltung der deutschen Formvorschriften notariell beurkundet werden, auch wenn sich der Grundbesitz in Spanien befindet. Zweckmäßigerweise werden Schenker und Beschenkter aber die Schenkung vor Ort beurkunden lassen oder zumindest für die Grundbucheintragung einen spanischen Notar hinzuziehen.

In Hinblick auf Spanien lässt sich festhalten, dass die zivilrechtliche Nachlassplanung ohne größere Probleme handhabbar ist. Anders sieht es bei Immobilienvermögen in anderen Ländern aus: Hier kann es zu einer Spaltung des Nachlasses kommen, auf den zivilrechtlich das Erbrecht zweier Länder angewandt werden muss. Bei Immobilienvermögen in solchen Ländern, zu denen neben die US-Staaten, England und auch Frankreich zählen, kommt das dortige Erbzivilrecht zum Zuge. Weitere zivilrechtliche Komplikationen stellen sich ein, wenn der Erblasser seinen Wohnsitz in Deutschland aufgegeben und in solchen Ländern begründet hat, welche das Staatsangehörigkeitsprinzip nicht anerkennen - das trifft mit Ausnahme von Deutschland, Italien und Spanien auf alle anderen Länder in Europa zu. Diese Länder verfahren nach dem Wohnsitzprinzip und unterwerfen von daher das am Wohnsitz belegene Vermögen dem eigenen Erbrecht.

Henning Haarhaus, Kanzlei für Erbrecht und Steuerrecht

Marienstraße 19/20, 10117 Berlin, www.kanzlei-haarhaus.de

Dieser Beitrag wurde am Mar 16, 2006 erstellt und zuletzt am Mar 16, 2006 aktualisiert. Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Gewähr übernommen.
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