Änderung des Verbraucher-Insolvenzverfahrens / Einführung eines Entschuldungsverfahrens für mittellose Schuldner

Seitens der Bundesregierung bestehen seit geraumer Zeit Bestrebungen, dass aktuelle Verbraucher-Insolvenzverfahren zu reformieren. Es soll die Möglichkeit der Stundung der Verfahrenskosten zu Gunsten natürlicher Personen (§§ 4a bis 4d InsO) abgeschafft werden. In der Folge bedeutet dies, dass die Verfahrenskosten vorab aus dem eigenen Vermögen (rd. 1.000,00 EURO bis zu ca. 2.000,00 EURO / je nach Anzahl der Gläubiger) seitens des betreffenden Schuldners vorgestreckt werden sollen.

Für jene Schuldner, welche absolut mittellos sind, soll ein so genanntes Verfahren zur Entschuldung eingeführt werden welches gegenüber dem regulären Verbraucher-Insolvenzverfahren "sekundär" sprich zweitrangig sein soll.

Nachteile des Entschuldungsverfahrens gegenüber dem regulären Verbraucher-Insolvenzverfahren:

Da es sich bei dem Entschuldungsverfahren nicht um ein Gesamtvollstreckungsverfahren handelt, werden nicht alle gegen den Schuldner bestehende Forderungen einbezogen, sondern nur die vom Schuldner im Verzeichnis benannten. Das wesentliche Problem liegt hierbei darin, dass der betreffende Schuldner/Schuldnerin oftmals die Übersicht über alle Gläubiger verloren hat. Vergisst der Schuldner einen Gläubiger/Gläubigerin, wird diese nicht vom Entschuldungsverfahren mit erfasst! Gläubiger sind ferner nicht verpflichtet, dem Schuldner kostenlos eine Forderungsrückstandsaufstellung zu übersenden. In der Folge bedeutet dieses wiederum, dass ein Gläubiger sich auch in Schweigen hüllen kann und hierdurch den Schuldner in dessen Bemühung um eine Entschuldung behindert.

Grundsätzlich tritt abweichend vom Verbraucher-Insolvenzverfahren kein Vollstreckungsstop für den Zeitraum des Entschuldungsverfahrens von insgesamt 8 Jahren ein. Mithin ist der in einem Entschuldungsverfahren befindliche Schuldner/Schuldnerin weiteren Vollstreckungsaufträgen und gegebenenfalls den Besuchen von Gerichtsvollziehern und Kontopfändungen ausgesetzt. Gerade die Frage der mangelnden Zulässigkeit von Kontopfändungen während eines eröffneten Verbraucher-Insolvenzverfahrens hat die Banken jedoch oftmals dazu veranlasst, diesen Schuldner/in ein neues Konto auf Guthabensbasis einzuräumen.

Es gibt noch viele weitere Nachteile, als auch Vorteile dieses beabsichtigten Entschuldungsverfahrens, dieses würde den Rahmen dieses Beitrages "sprengen". Weitergehende Informationen finden Sie unter www.rechtsanwalt-bad-woerishofen.de unter der Rubrik Rechtsgebiete/Entschuldungsverfahren

Dieser Beitrag wurde am Mar 30, 2006 erstellt und zuletzt am Mar 30, 2006 aktualisiert. Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Gewähr übernommen.
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Veröffentlichungen in Anwalt4you:
3/30/06 Änderung des Verbraucher-Insolvenzverfahrens / Einführung eines Entschuldungsverfahrens für mittellose Schuldner