Das Bundesarbeitsgericht hat im Zusammenhang mit der sogenannten Verdachtskündigung den Wiedereinstellungsanspruch entwickelt.(vgl. BAG, Urt. v. 20.08.1997) Wenn bei einer betriebsbedingten Kündigung noch vor Ablauf der Kündigungsfrist eine abweichende Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse eintritt, wird die Rechtssicherheit eines Aufhebungs- und Abwicklungsvertrags nach der Rechtsprechung des Bundearbeitsgerichts beseitigt. Beispielsweise hat das Bundesarbeitsgericht einem Arbeitnehmer den Wiedereinstellungsanspruch zugestanden, der zunächst vom Insolvenzverwalter (früher: Konkursverwalter) sozialgerechtfertigt betriebsbedingt gekündigt worden war. Vor Ablauf der Kündigungsfrist fand sich jedoch ein Betriebserwerber, der den Betrieb fortführte.(vgl. BAG, Urt. v. 27.02.1997) Das Bundesarbeitsgericht hat damit einen Ausgleich dafür geschaffen, dass bei der Prüfung des Kündigungsgrundes auf den Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung abzustellen ist und eine Kündigung auf Grund einer Prognosentscheidung zugelassen wird. Dann muss es aber auch einen angemessenen Ausgleich für die Fälle geben, in denen die Prognose gerade nicht zutraf und der gekündigte Arbeitnehmer an der günstigen betrieblichen Entwicklung Teilhabe hat in dem er den Wiedereinstellungsanspruch für sich geltend machen kann.
Dieser Beitrag wurde am Apr 25, 2006 erstellt
und zuletzt am Apr 25, 2006 aktualisiert.
Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Gewähr übernommen.
|