![]() |
||||||||||
| Maßnahmen zur Beschränkung der Erbenhaftung für Nachlassschulden - Teil I | ||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
|
1. Ausschlagung - Der sicherlich einfachste Weg sich der Schulden des Erblassers zu entledigen, besteht in der Ausschlagung der Erbschaft. Für im Inland ansässige Erben besteht diese Möglichkeit aber nur innerhalb einer Frist von 6 Wochen gerechnet von dem Zeitpunkt, an dem der Erbe Kenntnis vom von seinem Erbrecht erhält. Durch die Annahme der Erbschaft wird das Recht zur Ausschlagung verwirkt. Da der Erbe sich aber regelmäßig nicht innerhalb der 6-Wochen-Frist ein Bild über die Erbschaft machen kann, ist die Rechtsprechung mit der Annahme von Irrtumstatbeständen, welche zur Anfechtung der Ausschlagung oder Annahme der Erbschaft berechtigen, recht großzügig. Ein Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses oder über eine Überschuldung des Nachlasses oder die fehlende Kenntnis einzelner Nachlassverbindlichkeiten berechtigen zur Anfechtung der Ausschlagung sowie der Annahme. 2. Erbengemeinschaft - Die Erbenhaftung ist außerdem auf den Nachlass beschränkt, so lange eine Erbengemeinschaft noch nicht geteilt ist. Diese Haftungsbegrenzung ist gesetzlich, tritt also automatisch ein. Die Teilung eines Nachlasses gilt als vollzogen, wenn ein so erheblicher Anteil der Nachlassgegenstände aus der Gesamthand der Erbengemeinschaft in die Einzelvermögen der Miterben übergegangen ist, dass aus dem Rest die Nachlassverbindlichkeiten nicht mehr bedient werden können. Erst ab diesem Zeitpunkt haften die Miterben persönlich. 3. Aufgebotsverfahren - Ein weiterer Weg zur Haftungsbeschränkung ist die Durchführung eines Aufgebotsverfahrens vor dem Nachlassgericht, in welchem der Erbe die Nachlassgläubiger auffordert ihre Forderungen anzumelden. Zweck des Verfahrens ist die Haftungsbeschränkung gegenüber denjenigen Gläubiger, welche sich zum Verfahren gemeldet haben. Das Verfahren endet entweder mit dem Erlass eines Ausschlussurteils oder mit der Einleitung eines Nachlassinsolvenzverfahren, sobald sich die Überschuldung des Nachlasses herausstellt. Ergeht ein rechtskräftiges Ausschlussurteil, sind die Forderungen derjenigen Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, dagegen allein aus dem Nachlass zu befriedigen. Meldet sich später ein ausgeschlossener Gläubiger, kann der Erbe unter Vorlage des Ausschlussurteils und des Nachweises, dass der Nachlass erschöpft ist, die Ausschließungseinrede erheben. Das Aufgebotsverfahren ist nicht amtlich, d.h. die Feststellung und Verteilung des Nachlassüberschusses findet nicht unter gerichtlicher Aufsicht statt. Der Erbe muss jedoch darauf gefasst sein, dass er gegenüber einem „Spätgläubiger" die Erschöpfung des Nachlasses nachweisen und hierüber auch eine eidesstattliche Versicherung abgeben muss. In diesem Zusammenhang ist zu empfehlen, dass der Erbe vor der Einleitung des Aufgebotsverfahrens ein formelles Nachlassinventar errichtet und ein Verzeichnis des Nachlasses beim Nachlassgericht einreicht. Bei der Aufnahme des Verzeichnisses hat der Erbe einen Notar oder eine sonstige Amtsperson, die nach landesrechtlichen Regelungen für so etwas zuständig ist, hinzuziehen. Das Nachlassverzeichnis erleichtert dem Erben die Beweisführung über den Bestand des Nachlasses.
Dieser Beitrag wurde am Jun 13, 2006 erstellt
und zuletzt am Nov 30, 2006 aktualisiert.
Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Gewähr übernommen.
|
||||||||||