Widerrufsfrist bei eBay: ein Monat statt zwei Wochen !!!

Das Kammergericht Berlin hat eine Entscheidung getroffen, die für den Online-Handel und insbesondere bei eBay erhebliche Bedeutung erlangt.

Mit Beschluss vom 18.07.06 hat das Kammergericht Berlin (Az.: 5 W 156/06) entschieden, dass die Widerrufsfrist unter bestimmten Voraussetzungen einen Monat statt zwei Wochen beträgt.

Bislang ist im Online-Handel immer davon ausgegangen worden, dass bei Rechtsgeschäften zwischen Unternehmern und Verbrauchern (sog. "Verbrauchsgüterkauf") der Unternehmer dem Verbraucher ein zweiwöchiges Widerrufsrecht einräumen musste. Entsprechendes sehen auch die gesetzlichen Regelungen - zumindest grundsätzlich - vor.

Allerdings hat das Kammergericht als wahrscheinlich erstes Gericht in Deutschland die gesetzlichen Regelungen zum Widerrufsrecht und die Gegebenheiten im Online-Handel ganz genau einander gegenüber gestellt. Die juristischen Feinheiten lassen sich im Überblick wie folgt darstellen:

Die vorgeschriebene Widerrufsbelehrung, die Unternehmer auf Ihren Internetseiten vorhalten, genüge nicht der "Textform" im Sinne des Gesetzes. Das hat jedoch zur Folge, dass bei einer nicht in Textform (z.B. per eMail) vor Vertragsschluss mitgeteilten Widerrufsbelehrung, die Widerrufsfrist gem. § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB einen Monat statt der üblichen zwei Wochen betrage.

Dieser Fall liege in der Regel bei eBay-Kaufverträgen vor, da dort vor Vertragsschluss (Höchstgebot zum Auktionsende) keine Mitteilung der Widerrufsbelehrung in Textform erfolge. Die Belehrung in Textform erfolge allenfalls nach Vertragsschluss, und dann greife § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB mit der Folge, dass die Frist einen Monat betrage.

Noch einmal zur Erinnerung: das bloße Einstellen der Widerrufsbelehrung auf der Internetseite genügt nicht den Anforderungen an die vorgeschriebene Textform (nur, wenn diese heruntergeladen und ausgedrückt würde, aber wer macht das schon).

Die Konsequenz dieser Entscheidung ist, dass Verbraucher bei eBay in der Regel eine Widerrufsfrist von einem Monat haben. Es bleibt abzuwarten, ob und wie die Unternehmer darauf reagieren werden. Z.B. müsste jedem, der ein Gebot auf eine Sache bei eBay abgibt, automatisch eine eMail mit einer Widerrufsbelehrung übersandt werden, damit die Frist "nur" zwei Wochen beträgt. Im sonstigen Online-Handel kommt es auf die konkrete Praxis an, ob einen Monat oder zwei Wochen Frist besteht.

Für die Unternehmer hat die Entscheidung aber noch eine weitere erhebliche Konsequenz. Ändern sie ihre Widerrufsbelehrungen bzw. die Mitteilungspraxis nicht, können sie von Mitbewerbern wegen eines Wettbewerbsverstoßes abgemahnt werden. Das ist kostenspielig und bereichert vor allem einige wenige Kanzleien, die sich auf das Abmahnen spezialisiert haben. Es ist deshalb damit zu rechnen, dass in den nächsten Wochen wieder einmal eine Abmahnwelle losbricht. 

 

Dieser Beitrag wurde am Aug 15, 2006 erstellt und zuletzt am Aug 15, 2006 aktualisiert. Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Gewähr übernommen.
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