Ehevertrag

Wer heiraten will, will nicht an eine mögliche künftige Scheidung denken. Dennoch klingen Ihnen die mahnenden Worte von Geschiedenen im Kopf, niemals wieder ohne einen Ehevertrag zu heiraten.In der Praxis des Scheidungs-Anwaltes zeigt sich häufig, dass Paare, die mit Ihrer Beziehung noch nicht abgeschlossen haben, über die Sorge um existenzielle Fragen und den oft gut gemeinten Ratschlägen der Freunde und Verwandten vergessen an sich und der Beziehung zu arbeiten.
Haben die Ehegatten in diesem Stadium das Gefühl übervorteilt zu werden, ist der emotionale Supergau vorprogrammiert und eine streitige, nervenaufreibende und kostenintensive Scheidung die Folge.
Eine folge, die mit der Abfassung eines Ehevertrages gemieden werden kann.
Kann man verliebt und trotzdem vernünftig sein? Und wenn ja – was ist zu tun?
Güterstand
Im Falle einer Scheidung wird das Vermögen (Guthaben und Schulden) der Ehegatten auf diese aufgeteilt. Ausschlaggebend für das „wie“ ist dabei der Güterstand, in dem die Ehegatten leben.
Der Regelfall des Güterstandes ist der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Der Gesetzgeber geht bezüglich des Güterstandes vom Grundsatz der Vertragsfreiheit aus. Die Zugewinngemeinschaft ist der Güterstand der Eheleute, wenn die Ehegatten nichts anderes vereinbart haben.
Den Ehegatten bleibt es selbst überlassen, ob sie in einem Ehevertrag einen anderen Güterstand wählen. Als vertragliche Güterstände kommen in Betracht die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft.
Zugewinngemeinschaft
Wenn vertraglich nichts anderes vereinbart ist, leben Sie mit Ihrem Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet, dass sich durch die Heirat für Sie bezüglich Ihres Vorvermögens nichts geändert hat.  Ihr Eigentum gehört Ihnen auch nach der Heirat allein, und Sie allein kümmern sich darum. Die Sachen, die Sie während der Ehe erwerben, gehören ebenfalls Ihnen.
Im Fall einer Scheidung erfolgt eine "Vorher-/Nachherbetrachtung". Ihr Vermögen, das Sie in die Ehe eingebracht haben, wird mit Ihrem jetzigen Vermögen verglichen. Es wird  festgestellt, was für ein Vermögen Sie im Laufe der Ehe dazu gewonnen haben.
Dann wird ausgeglichen. Der Ehegatte mit dem höheren Zugewinn gibt die Hälfte seines Überschusses an den anderen ab.
In der Ehe angehäuftes Vermögen wird somit beiden Partnern zu gleichen Teilen zugerechnet.
Die Rechnung erfolgt also in etwa so: von dem Vermögen eines Ehegatten werden dessen Schulden und Verbindlichkeiten abgezogen. Weiterhin ist das Anfangsvermögen des Ehegatten, also das Vermögen, das er in die Ehe eingebracht hat, abzuziehen. Als Ergebnis erhält man den Zugewinn. 
Gütertrennung
Im Gegensatz zur Zugewinngemeinschaft findet bei dem Güterstand der Gütertrennung im Fall einer Scheidung kein Ausgleich statt. Gemeinsame Besitztümer werden behandelt, wie es bei Miteigentümern regelmäßig der Fall ist.
Der Eigentümer, der die gemeinsame Sache bei einer Trennung (alleine) behält, hat dem anderen einen Ausgleich in Geld zu zahlen, abhängig von der Gewichtung der Eigentumsstellung (bei Ehe meist 50:50).
Gütergemeinschaft
Im Ehevertrag kann außer der Gütertrennung auch die Gütergemeinschaft gewählt werden. Die Auswirkungen dieses Güterstandes

Dieser Beitrag wurde am Aug 31, 2006 erstellt und zuletzt am Aug 31, 2006 aktualisiert. Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Gewähr übernommen.
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