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| Wann ist die Einschaltung von Rechtsanwälten bei steuerlichen Angelegenheiten sinnvoll? | ||||||||||
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Soweit man nicht ohnehin dauerhaft einen Steuerberater mit der Wahrnehmung seiner Belange beauftragt hat, stehen dem Rechtssuchenden in steuerlichen Einzelfragen auch spezialisierte Rechtsanwälte als ebenbürtige Ansprechpartner zur Seite. Überdies gibt es einige Bereiche, in denen Rechtsanwälte kraft ihrer Ausbildung oder praktischen Spezialisierung für die Beratung in steuerlichen Dingen in besonderem Maße geeignet sind. Neben dem Bereich der Erbschaftsteuer stellt z.B. auch das Steuerverfahrensrecht in der Ausbildung wie in der Praxis der Steuerberater nur nur ein Randgebiet dar. Auch das Prozessieren vor dem Finanzgericht gehört zu den ungeliebten Kindern der Steuerberater. Der persönliche Arbeitseinsatz ist hier hoch, weil der vollständige Sachverhalt zunächst schriftlich vollumfänglich vorgetragen werden muss. Im Finanzgerichtsverfahren hat man hierfür nur eine Instanz zur Verfügung. Außerdem sind die gerichtlichen Verfahrensordnungen zu beachten. Deren formale Anforderungen variieren aber nach der jeweiligen Instanz, in welcher der Rechtsstreit ausgefochten wird (FG, BFH, BVerfG, EuGH). Schließlich wird der Fall vor Gericht nur auf die Rechtmäßigkeit und nicht auch auf die Zweckmäßigkeit hin überprüft, was zu einer ungewohnten Einschränkung des Verhandlungsspielraums mit der Finanzverwaltung führt. Schließlich ist ein Steuerberater immer auch auf ein gutes Klima mit den Finanzbeamten angewiesen, was dazu führen mag, gebotene Konflikte nicht mit der nötigen Härte notfalls vor Gericht auszutragen. Für Anwälte dagegen bildet die Einschätzung von Prozessrisiken, der handwerkliche Umgang mit Sprache sowie die Analyse von punktuellen Sachverhalten unter allen rechtlichen Aspekten die Grundlage ihrer täglichen Arbeit. Dieses Potential kann im Interesse der Mandanten für finanzgerichtliche Verfahren genutzt werden. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts bietet sich aber auch im Vollstreckungs- bzw. Erhebungsverfahren sowie bei Betriebsprüfungen an, denn in diesen Bereichen ist es manchmal erforderlich, die Anwaltsmaxime des "Um sein Recht bittet man nicht, sondern man macht es geltend!" zu vertreten. Das Vieraugenprinzip kann den Steuerberater auch in sonstigen Fragen des materiellen Steuerrechts vor falschen Verallgemeinerungen schützen, die sich in seinem beruflichen Alltag schnell einschleichen können. Folgende Aussagen erfahrener Steuerberater gegenüber dem Verfasser mögen hierfür beispielhaft sein: "Im Rahmen der Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Steuerschulden sind Fehleinschätzungen des Steuerberaters immer dem Mandanten zuzurechnen." oder "Wenn eine vereinbarte Vergütung dem Fremdvergleich nicht standhält, ist sie als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren." Dieser Beitrag wurde am Sep 6, 2006 erstellt
und zuletzt am Nov 30, 2006 aktualisiert.
Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Gewähr übernommen.
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