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| Wann ist die Einschaltung von Rechtsanwälten bei steuerlichen Sachverhalten sinnvoll? - Teil 2 | ||||||||||
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Letztendlich ist der Anwalt in seiner eigenen Domäne besonders gefordert, nämlich der Rechtsberatung und der Strafverteidigung. Überschneidungen ergeben sich mit den Steuerberatern im Bereich des Erbzivil- und des Gesellschaftsrechts. Mandanten, die von ihren Steuerberatern eine kostenlose Rechtsberatung "als Service" einfordern, seien an dieser Stelle ausdrücklich gewarnt: Das OLG Düsseldorf hat in einem Falle die Schadensersatzansprüche eines Mandanten gegenüber seinem Steuerberater wegen Falschberatung bei dem Entwurf von Gesellschaftsverträgen mit der Begründung zurückgewiesen, es habe sich hierbei für beide Seiten erkennbar um eine für Steuerberater verbotene Rechtsberatung gehandelt. Aus einem nichtigen Vertrag könne man aber keine vertraglichen Schadenersatzansprüche ableiten. Die Vertretung im Steuerstrafverfahren gehört dagegen ausnahmslos in die Hand eines Anwalts, auch wenn es um die Beratung in Bezug auf Selbstanzeigen geht. Zum einen kann es im Rahmen der Strafverteidigung erforderlich werden, die Rolle des Steuerberaters kritisch zu hinterfragen, um den Mandanten zu entlasten. Zum anderen macht sich ein Steuerberater, der einmal von einer Steuerhinterziehung erfährt, und im nächsten Jahr deshalb wissentlich eine falsche Steuererklärung ferigt, der Beihilfe zur Steuerhinterziehung strafbar. Dieser Beitrag wurde am Sep 6, 2006 erstellt
und zuletzt am Dec 1, 2006 aktualisiert.
Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Gewähr übernommen.
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