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| Das neue Unterhaltsrecht -geplante Änderungen und voraussichtliche Auswirkungen | ||||||||||||||||
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Vorbehaltlich der parlamentarischen Beratungen ist vorgesehen, dass das neue Unterhaltsrecht zum 01.04.2007 in Kraft tritt. Mit der Modernisierung des Unterhaltsrechts sollen die Förderung des Kindeswohls, die Besserstellung des nicht verheirateten, kinderbetreuenden Elternteils, die Stärkung der nachehelichen Eigenverantwortung sowie die Vereinfachung des Unterhaltsrechts erzielt werden. Im Einzelnen soll dies durch folgende Neuregelungen erreicht werden: 1. Änderung der Rangfolge Zukünftig sollen alle minderjährigen Kinder absoluten Vorrang vor allen anderen Unterhaltsberechtigten genießen. Ausschließlich und zuerst bekommen sie ihren Unterhalt. Ist der Unterhaltsverpflichtete darüber hinaus leistungsfähig, folgen dann an zweiter Stelle die Unterhaltsansprüche von Elternteilen, die ein Kind betreuen und zwar unabhängig davon, ob sie und der unterhaltsverpflichtete Elternteil geschieden, getrennt lebend oder gar nicht miteinander verheiratet waren. Ebenfalls an zweiter Stelle stehen Ehegatten, die sich erst nach langer Ehedauer getrennt haben. Im dritten Rang findet sich künftig der geschiedene Ehegatte, der nur verhältnismäßig kurz verheiratet war und keine Kinder betreut. Die entsprechenden Ränge sollen auch für (gleichgeschlechtliche) Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes gelten. 2. Besserstellung des nicht verheirateten kinderbetreuenden Elternteils Nach heutiger Rechtslage erhält der alleinerziehende unverheiratete Elternteil nach der Geburt des Kindes für bis zu drei Jahre Betreuungsunterhalt. Danach muss sie/ er wieder arbeiten gehen, es sei denn, dass dies „grob unbillig" wäre. Der geschiedene kinderbetreuende Elternteil muss hingegen erst dann wieder erwerbstätig werden, wenn das Kind ca. acht Jahre alt ist. Die unterschiedliche Behandlung soll beibehalten werden. Allerdings soll es den alleinerziehenden unverheirateten Elternteilen künftig einfacher gemacht werden, die zeitliche Drei-Jahres-Hürde zu überschreiten. Hierfür soll es genügen, wenn die zeitliche Begrenzung auf drei Jahre schlicht „unbillig" ist; „grobe Unbilligkeit" wird nicht mehr gefordert. 3. Stärkung der nachehelichen Eigenverantwortung Der Grundsatz der nachehelichen Eigenverantwortung wird zukünftig ausdrücklich im Gesetz verankert sein. Die „ehelichen Lebensverhältnisse" werden nicht mehr der entscheidende, sondern nur noch einer von mehreren Faktoren für die Frage sein, ob und wenn ja welche Erwerbstätigkeit der bedürftige Ehepartner nach der Scheidung aufnehmen muss. Dem kinderbetreuenden Elternteil wird es zukünftig durchaus früher als heute üblich zugemutet werden, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, um seinen Unterhalt eigenverantwortlich zu sichern, sofern die Kinderbetreuung, z.B. durch eine Mittags-/ Nachmittagsbetreuung in der Schule, gewährleistet ist. Die Möglichkeiten, den nachehelichen Unerhalt zu befristen oder der Höhe nach zu begrenzen, werden erweitert. Unterhaltsvereinbarungen vor der Ehescheidung müssen jedoch notariell beurkundet werden, um sicherzustellen, dass beide Ehepartner über die gegebenenfalls weitreichenden Folgen umfassend aufgeklärt worden sind. ... Den vollständigen Artikel finden Sie unter: http://www.anwalt-fvvs.de/
Dieser Beitrag wurde am Sep 29, 2006 erstellt
und zuletzt am Oct 11, 2006 aktualisiert.
Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Gewähr übernommen.
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