Mangelhafte Ware umtauschen, aber wie ?

In den meisten Fällen nehmen Händler mangelhafte Ware gegen Übergabe des Kassenzettels aus Kulanz zurück. Manchmal wird aber auch ein Fehler des Kaufgegenstandes bestritten oder einfach behauptet, dass der Käufer die Ware selbst beschädigt habe. Was kann man dann tun ?

Soweit vertraglich kein Recht zum Umtausch vereinbart wurde, kann die gekaufte Ware nicht einfach zurückgegeben werden. Sie müssen zunächst dem Verkäufer die Möglichkeit geben,  die Sache etweder zu reparieren oder Ihnen einen vergleichbaren Kaufgegenstand zu liefern. Hierbei sollten Sie  dem Verkäufer eine angemessene Erfüllungsfrist mit Ablehnungsandrohung setzen. Kommt der Verkäufer innerhalb der gesetzten Frist seiner sogenannten Nacherfüllungspflicht nicht nach , so können Sie nun vom Vertrag zurücktreten und den geleisteten Kaufpreis Zug um Zug gegen Übergabe der mangelhaften Ware zurückverlangen.

Wenn der Händler auch dann noch die Zahlung verweigert, sind Sie gezwungen, Ihre Rechte gerichtlich durchzusetzen. In beweisrechtlicher Hinsicht wird zu Gunsten eines Privatkäufers vermutet, dass die Ware mangelhaft war, wenn der Mangel innerhalb von 6 Monaten auftrat. Sie sollten also keine Zeit verschwenden und den Mangel so früh wie möglich beim Verkäufer anzeigen und ggf. die oben erwähnten Schritte durchführen, damit Sie nicht im Rahmen eines teuren Sachverständigengutachtens beweisen müssen, dass ein Mangel vorgelegen hat.

Verfasser: Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Michael Kohberger

   

 

           

 

 

 

Dieser Beitrag wurde am Oct 7, 2006 erstellt und zuletzt am Feb 29, 2008 aktualisiert. Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Gewähr übernommen.
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