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| BGH, Urteil vom 28.06.2006 (Az. XII ZR 50/04) | ||||||||||||||||
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Der BGH hat nun erstmals mit seinem Urteil vom 28.06.2006 (Az. XII ZR 50/04) zu der Frage Stellung genommen, ob der Vermieter von Unfallersatzfahrzeugen den Mieter über die Gefahr aufklären muss - soweit das Fahrzeug zu einem Tarif vermietet wird, der erheblich über dem ortsüblichen Tarif liegt - , dass die gegnerische Haftpflichtversicherung die Kosten des Fahrzeugs möglicherweise nicht in vollem Umfang erstattet. Der BGH bejaht diese Frage grundsätzlich. Dabei sei es - nach Ansicht des Gerichts - auch unbeachtlich, ob der Vermieter mehrere oder nur einen einheitlichen Tarif anbiete. Nach Auffassung des Senates sei es erforderlich, aber auch ausreichend, den Mieter deutlich und unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung den angebotenen Tarif möglicherweise nicht im vollen Umfang erstatten werde. Grundlage der Entscheidung des XII. Zivilsenats des BGH war die Klage einer Autovermieterin, die gegen einen Autofahrer rückständige Miete für die Überlassung eines Fahrzeugs geltend machte. Der Beklagte mietete sich nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall ein Fahrzeug bei der Klägerin. Die Klägerin stellte hierfür dem Beklagten einen Betrag in Höhe von 2.137,95 € in Rechnung. Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners zahlte lediglich einen Betrag in Höhe von 746,97 €. Den Differenzbetrag verlangte die Klägerin nunmehr von dem Beklagten. Das Urteil stärkt die Rechte des Geschädigten gegenüber Autovermietern vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des VI. Zivilsenats bezüglich der Ersatzfähigkeit von Unfallersatztarifen berechneter Mietwagenkosten.
Mitgeteilt von: Rechtsanwalt Alexander Velten, Gießen Dieser Beitrag wurde am Oct 20, 2006 erstellt
und zuletzt am Jan 25, 2007 aktualisiert.
Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Gewähr übernommen.
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