Die Ausgleichungspflicht von Vorempfängen und (Pflege-)Leistungen unter Geschwistern im Erbfall - Teil I
Erfahrungsgemäß ist es reiner Zufall, welche Vermögensgegenstände nach dem Tode des Erblassers noch im Nachlass vorhanden sind. Häufig hat der Erblasser bereits zu Lebzeiten über seinen eigenen wirtschaftlichen Bedarf hinaus über sein Vermögen zugunsten seiner Abkömmlinge, des Ehegatten oder auch Dritter verfügt. Bei der Berücksichtigung solcher Vorempfänge im Erbfall sind zwei Aspekte zu unterscheiden, die aber in bestimmten Fallkonstellationen ineinander verzahnt sein können:

Zum einen soll nach dem Willen des Gesetzgebers zwischen quotengleich erbenden Abkömmlingen des Erblassers auch ein wertmäßiges Verteilungsgleichgewicht herbeigeführt werden. Diesem Anliegen dienen die Vorschriften über den Ausgleich von Vorempfängen, welche nachfolgend dargestellt werden. Zum anderen geht es aber auch darum, den Abkömmlingen überhaupt eine Mindestteilhabe am Nachlass zu ermöglichen. Wo der Nachlass aber durch lebzeitige unentgeltliche Verfügungen erheblich geschmälert wurde, stellt sich deshalb immer auch die Frage nach Pflichtteilsergänzungsansprüchen. Dieses Thema soll hier nicht weiter vertieft werden.

Bei der wertmäßigen Aufteilung des Nachlasses oder eines Nachlassteiles unter quotal gleich erbenden Abkömmlingen ist immer danach zu fragen, ob ein Abkömmling bereits zu Lebzeiten des Erblassers Vorempfänge erhalten hat, welche als Ausstattung oder als Zuschuss zu den Einkünften eines Erben anzusehen sind. In diesem Falle ordnet das Gesetz nämlich eine Ausgleichspflicht unter den Abkömmlingen im Erbfalle an. Das Gesetz differenziert dabei nicht danach, ob die Abkömmlinge testamentarische oder gesetzliche Erben sind. Auch spielt es keine Rolle, ob neben diesen Abkömmlingen noch andere Erben, z.B. die Ehefrau des Erblassers oder andere Personen berufen sind. Ausgleichspflichtig sind neben den o.g. Ausstattungen und Zuschüssen außerdem auch andere Zuwendungen, soweit der Erblasser eine Ausgleichspflicht ausdrücklich angeordnet hat.

Aus notariellen Übertragungsurkunden kann regelmäßig kein Rückschluss darauf gezogen werden, ob es sich bei einer Zuwendung um eine von Gesetzes wegen auszugleichende Ausstattung handelt. In den Urkunden wird vielfach schlicht von „Übertragung" oder von „Zuwendung" oder von „Übergabe" gesprochen. Entscheidend für die rechtliche Einordnung ist vielmehr die Zielrichtung der Zuwendung. Ausstattungen unterscheiden sich von Schenkungen insbesondere dadurch, dass sie vom Zuwendenden nicht völlig freigiebig, sondern in Befolgung einer sittlichen Pflicht gewährt werden. Im Gegensatz zu einer Schenkung ist eine Ausstattung für den Empfänger auch regelmäßig existenzrelevant, weil sie

- in Hinblick auf eine Heirat oder
- auf die Begründung einer Lebensstellung oder
- zur Begründung/ Erhaltung der Wirtschaft/ Lebensstellung

gewährt wird. Beispielsweise kann eine Ausstattung in der Zuwendung einer Aussteuer, der Einrichtung eines Handwerksbetriebes, der Zahlung der Schulden des Schwiegersohnes oder auch in einer einmaligen Kapitalzuwendung bestehen. Allerdings ist nur der angemessene Teil der Zuwendung als Ausstattung anzusehen. Ein darüber hinaus gehender Mehrempfang (Übermaßausstattung) ist als Schenkung zu qualifizieren und deshalb nicht ausgleichspflichtig. Allerdings kann er der Pflichtteilsergänzung unterliegen.
Dieser Beitrag wurde am Oct 26, 2006 erstellt und zuletzt am Oct 26, 2006 aktualisiert. Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Gewähr übernommen.
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