Bei den Zuschüssen zu den Einkünften verhält es sich anders herum: Hier ist nur der Anteil an den regelmäßigen Zuschüssen ausgleichspflichtig, der gemessen an den Lebensverhältnissen der Eltern über ein angemessenes Maß hinausgeht.
Neben diesen Vorempfängen kann eine Ausgleichung auch dann in Betracht kommen, wenn einer der Erben durch seine eigene Leistung dazu beigetragen hat, dass das Vermögen des Erblassers gemehrt wurde bzw. wenn er den Erblasser gepflegt hat. Der Beitrag zur Vermögensmehrung kann in einer längeren Mitarbeit im Haushalt, Geschäft oder Beruf des Erblassers oder in einer größeren Geldzahlung bestehen.
Die Ausgleichsvorschriften bewirken eine Verteilung des realen Nachlasses abweichend von der Erbquote des jeweiligen Erben. Bei der Berechnung des Ausgleichs wird zunächst der wertmäßige Erbteil betragsmäßig ermittelt, welcher den einzelnen Erben unter Berücksichtigung der Vorempfänge und der erbrachten Leistungen gebühren würde. Der Wert der von einem Erben erbrachten ausgleichspflichtigen Leistung wird in dieser Rechnung vorneweg vom Nachlass abgezogen und dem betreffenden Erben zuerkannt. Vorempfänge werden dagegen zum Nachlass hinzuaddiert, wobei sie auf den Tag des Erbfalles indexiert werden, d.h. der zwischenzeitliche inflationsbedingte Schwund des Geldwertes wird herausgerechnet. Ausgehend von dem auf diese Weise errechneten gebührenden Erbteil wird dann verglichen, was die Erben von diesem Erbteil infolge der Vorempfänge bereits erhalten haben.
Die Auszahlungen aus dem Nachlass werden dann an diese Umstände angepasst. Jeglicher Ausgleich ist jedoch auf das beschränkt, was im Nachlass vorhanden ist. Reicht der Nachlass zur Bedienung des Ausgleichsanspruchs einzelner Erben nicht aus, müssen die anderen Erben ihre Mehrempfänge nicht herausgeben. Sie sind auch nicht verpflichtet, die von einem Erben erbrachten und vom Nachlass nur unzureichend gedeckten Leistungen aus ihrem Eigenvermögen zu bezahlen.
Will der Anspruchsteller über den realen Nachlass hinaus auch die anderen Miterben in Anspruch nehmen und die an sie verschenkten Gegenstände in den Nachlass zurückverlangen, kann er dies nur tun, wenn er
- entweder infolge der hierdurch entstandenen Schmälerung des Nachlasses einen Pflichtteilsergänzungsanspruch hat oder - wenn es sich bei dem Schenker und Erblasser um einen überlebenden Ehegatten handelte, welcher infolge eines Berliner Testament in seiner Testierfreiheit beschränkt war.
Es sei nochmals darauf hingewiesen, dass die vorerwähnten Regelungen nur dann zum Zuge kommen, wenn die Abkömmlinge die gleiche Erb- und Pflichtteilsquote erben, weil nur in diesem Falle der gesetzliche Grundgedanke der Verteilungsgerechtigkeit greift. Der Erblasser kann die Ausgleichung durch eine disquotale Erbeinsetzung der Abkömmlinge umgehen und dadurch erkennbar machen, dass er an dieser Form der Gerechtigkeit kein Interesse hat. Gleichfalls hat er es in der Hand, bei der Gewährung der Ausstattung oder Zuschüsse anzuordnen, dass diesbezüglich keine Ausgleichung im Erbfall erfolgen soll.
Die Ausgleichsregelungen haben - das sei abschließend erwähnt - auch eine Fernwirkung für den Fall, dass mehrere Abkömmlinge enterbt worden sind, was z. B. beim Berliner Testament nach dem Tode des ersten Ehegatten regelmäßig vorkommt.
Dieser Beitrag wurde am Oct 26, 2006 erstellt
und zuletzt am Oct 26, 2006 aktualisiert.
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