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| Die Ausgleichungspflicht von Vorempfängen und (Pflege-)Leistungen unter Geschwistern im Erbfall - Teil III und Schluss | ||||||||||
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Grundsätzlich wären in diesem Fall alle Abkömmlinge mit einer gleichen Quote pflichtteilsberechtigt. Haben aber einige von diesen entweder ausgleichspflichtige Vorempfänge erhalten oder ausgleichspflichtige Leistungen erbracht, verschiebt sich auch hier der wertmäßige Pflichtteil in der oben aufgezeigten Weise. Dieser Beitrag wurde am Oct 26, 2006 erstellt
und zuletzt am Oct 26, 2006 aktualisiert.
Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Gewähr übernommen.
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