Strafbefehl, was nun ?

Das Strafbefehlsverfahren bietet dem Straftäter die Möglichkeit, eine Strafe zu akzeptieren, ohne dass es zu einer - ihm möglicherweise peinlichen - Hauptverhandlung kommt.

Was ist ein Strafbefehl ? 

Der Strafbefehl ist eine richterliche Entscheidung, die ohne Hauptverhandlung auf schriftlichen Antrag der Staatsanwaltschaft im Verfahren vor dem Strafrichter und vor dem Schöffengericht bei Delikten, die nur als Vergehen qualifiziert sind, die Strafe oder eine sonstige Rechtsfolge schriftlich festsetzt.

Warum Strafbefehl und keine Hauptverhandlung ? 

Ein Strafbefehl dient der Vereinfachung und Beschleunigung des Strafverfahrens und geht für die Justiz mit nicht unerheblichen Kosteneinsparmöglichkeiten einher. So würde die Arbeitskraft der Gerichte und Staatsanwaltschaften bei weitem nicht ausreichen, um alle Fälle in einer mündlichen Verhandlung durch Urteil zu entscheiden. Urteilsgrundlage stellen in der Praxis fast nur die polizeilichen Ermittlungen dar, deren Sorgfalt und Vollständigkeit von Staatsanwaltschaft und Gericht also kritisch geprüft werden muss. Der Angeklagte erhält vom Gericht nur ein Schriftstück. Ob er es lesen und verstehen kann, bleibt zumeist offen. Wird gegen den Strafbefehl nicht binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des den Strafbefehl erlassenden Gerichts Einspruch eingelegt, so steht er nach § 410 Abs. 3 StPO einem rechtskräftigen Urteil gleich. Bei Einspruchseinlegung kann das Gericht allerdings bei Eröffnung der Hauptverhandlung auch auf eine wesentlich schärfere Strafe erkennen.Der Einspruch gegen einen Strafbefehl

Rechtsmittel gegen einen Strafbefehl !

Wird gegen den Strafbefehl binnen zwei Wochen nach Zustellung kein Einspruch eingelegt, steht er nach § 410 Abs. 3 StPO einem rechtskräftigen Urteil gleich und verbraucht die Strafklage. Das Gericht übergibt die Akten mit Rechtskraftvermerk zur Strafvollstreckung an die Staatsanwaltschaft und im Bundeszentralregister wird in der Regel eine Vorstrafe eingetragen. Der verspätete oder sonst unzulässige Einspruch wird durch Beschluss verworfen.

Einspruchseinlegung, aber wie ?

Der Angeklagte kann nach § 410 Abs. 1 StPO gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, Einspruch einlegen.

Verfahren nach Einlegung des Einspruchs

Nach wirksamer Einspruchseinlegung wird vom Gericht die Entscheidung getroffen, ob die Hauptverhandlung eröffnet wird. In dieser ist das Gericht nicht an den Inhalt des Strafbefehls gebunden. Es gibt also kein sogenanntes Verschlechterungsverbot, das heißt dass die Strafe auch deutlich verschärft werden kann. Der Angeklagte kann den Einspruch jedoch bis zum Beginn der Hauptverhandlung jederzeit zurücknehmen. Hat die Hauptverhandlung begonnen, so muss die Staatsanwaltschaft der Rücknahme zustimmen, damit diese wirksam wird. Sollte der Angeklagte der Verhandlung unentschuldigt fern bleiben, so wird der Einspruch verworfen.

Rechtstipp:

Der Angeklagte kann den Einspruch auch auf bestimmte Rechtsfolgen beschränken.

B e i s p i e l:

Der Strafbefehl enthält eine Geldstrafe und die Entziehung der Fahrerlaubnis nebst einer Sperrfrist von 12 Monaten. Der Angeklagte kann, wenn er mit der Dauer der Sperrfrist nicht

Dieser Beitrag wurde am Oct 27, 2006 erstellt und zuletzt am Oct 8, 2007 aktualisiert. Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Gewähr übernommen.
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