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| Sind Ausländer im Falle einer Festnahme unverzüglich über ihr Recht auf konsularischen Beistand durch ihr Heimatland aufzuklären? | ||||||||||||||||
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Das Bundesverfassungsgericht hatte über die Frage zu entscheiden, ob Ausländer im Falle einer Festnahme unverzüglich über ihr Recht auf konsularischen Beistand durch ihr Heimatland aufzuklären sind. Das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 19.09.2006, Az. 2 BvR 2115/01; 2 BvR 2132/01; 2 BvR 348/03) bejaht diese Frage und hob zwei Urteile des BGH aus den Jahren 2001 und 2003 gegen zwei Türken auf. Im ersten Fall wurde der Beschwerdeführer wegen Mordes zu einer lebenslangen Haftstrafe, im zweiten Fall wurde der Beschwerdeführer wegen einer räuberischen Erpressung mit Todesfolge zu einer Haftstrafe von elf Jahren verurteilt. Beiden Fällen war gemeinsam, dass die Türken nach ihrer Festnahme vor der Polizei aussagten, ohne auf Ihr Recht des konsularischen Beistandes aufgeklärt worden zu sein. Diese Aussagen spielten später auch für die jeweiligen Verurteilungen eine Rolle.
Nach Ansicht der Bundesverfassungsrichter verletzt der Verstoß gegen die völkerrechtliche Pflicht gemäß dem „Wiener Konsularrechtsübereinkommen", dem auch die Bundesrepublik Deutschland beigetreten ist, das Recht der Betroffenen auf ein faires Verfahren. Die Belehrung ist nach Ansicht der Verfassungsrichter zwingend. Zur Begründung verweist das Gericht auf das Urteil des Internationalen Gerichtshofs in Den Haag aus dem Jahre 2001 im Fall der im Jahre 1999 in den USA hingerichteten Brüder La Grand. Abzuwarten bleibt allerdings, ob die Prozesse gegen die beiden Türken nun vom BGH neu aufgerollt werden. Dies ist zu erwarten, wenn der BGH nach Prüfung der Urteile zu dem Ergebnis kommt, dass sich der Belehrungsfehler auf die Urteile ausgewirkt hat.
Mitgeteilt von: Rechtsanwalt Alexander Velten, Gießen Dieser Beitrag wurde am Oct 31, 2006 erstellt
und zuletzt am Jan 25, 2007 aktualisiert.
Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Gewähr übernommen.
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