Verstößt eine lebenslange Unscheidbarkeit der Ehe nach kirchlichem Recht gegen Art. 6 Abs. 1 GG und deutschem ordre public?
 

Der XII. Zivilsenat hat mit Urteil vom 11.10.2006 (Az. XII ZR 79/04) entschieden, dass lebenslange Unscheidbarkeit der Ehe nach kirchlichem Recht im Einzelfall mit Art. 6 Abs. 1 GG und deutschem ordre public unvereinbar sein kann.

Hintergrund dieser Entscheidung war der Scheidungsantrag einer syrischen Staatsangehörigen. Der syrische Ehemann und die Antragsstellerin leben als Asylbesucher in der Bundesrepublik Deutschland seit Jahren getrennt. Aus der Ehe ist eine nunmehr zehnjährige Tochter hervorgegangen. Die Antragsstellerin, die der syrisch-orthodoxen Kirche angehört und der Ehemann, der einer katholischen Kirche angehört, schlossen die Ehe 1993 in Syrien vor einem Priester der chaldäischen Kirche.

Beide Vorinstanzen lehnten den Scheidungsantrag der Antragsstellerin ab, da nach dem das für die Parteien maßgebliche anzuwendende syrische Recht der Ostkirche die Scheidung der Ehe nicht zulässt. Dies soll, unter Bezugnahme auf zwei Entscheidungen des BGH aus dem Jahre 1964, auch mit der deutschen Rechtsordnung vereinbar sein. Art. 6 Abs. 1 GG würde vor allem die bestehende Ehe schützen.

Die Antragsstellerin legte gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Revision ein. Der XII. Zivilsenat hob das Urteil des Oberlandesgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Prüfung und Verhandlung an das Oberlandesgericht zurück.

Nach Ansicht des XII. Zivilsenats sei nun zunächst seitens des Oberlandesgerichts zu prüfen, ob überhaupt die Ehe wirksam geschlossen wurde. Sollte dieses nicht der Fall sein, ist der Scheidungsantrag abzuweisen. Eine in Wirklichkeit nicht geschlossene Ehe kann nicht geschieden werden.

Soweit die Prüfung ergibt, dass die Ehe wirksam geschlossen ist, sei - nach Ansicht des Senates - zu klären, ob die Antragsstellerin sich auf den Flüchtlingsstatus gemäß Art. 12 der Genfer Flüchtlingskonvention berufen kann. Die Antragsstellerin sei dann als Deutsche zu behandeln und folglich sei deutsches Recht anzuwenden.

Falls dieses nicht der Fall sei, müsse das Oberlandesgericht überprüfen, ob die Anwendung des dann einschlägigen kanonischen Rechts im Einzelfall wegen Unvereinbarkeit mit Art. 6 Abs. 1 GG und dem deutschen ordre public außer Betracht zu bleiben hat.

Der Senat weist in seiner Entscheidung diesbezüglich bereits darauf hin, dass er an den Entscheidungen aus dem Jahre 1964 nicht mehr festhalten werde. Zur Begründung führt er aus, dass diese Entscheidungen vor der Eherechtsreform ergangen seien, also zu einer Zeit, als eine Ehe auch nach deutschem Recht nur aus Verschulden eines oder beider Ehegatten geschieden werden konnte. Auch das Bundesverfassungsgericht, führt der Senat aus, habe mit seiner „Spanierentscheidung" vom 4.05.1971 in Fällen mit Auslandsbezug eine stärkere Beachtung der Grundrechte gefordert und betont, Art. 6 Abs. 1 GG schütze auch die Möglichkeit durch Scheidung die Freiheit zur (neuen) Eheschließung wiederzuerlangen.

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Dieser Beitrag wurde am Oct 31, 2006 erstellt und zuletzt am Jan 25, 2007 aktualisiert. Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Gewähr übernommen.
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