Die Abmahnung

Unlängst hat das Amtsgericht München bei Versteigerung von drei Raubkopien über eBay  einen Gegenstandswert in Höhe von 25.ooo €uro für angemessen erachtet. Nunmehr will Bundesjustizministerin Brigitte Zypries  gegen  "hinterfragungswürdig"  hohe Kostennoten von Anwälten bei Abmahnungen gegen Urheberrechtsverletzungen vorgehen. Auf der Homepage der Regierung heisst es hierzu, dass bei einer unerheblichen Rechtsverletzung die erstattungsfähigen Anwaltsgebühren auf 50 €uro begrenzt werden sollen. Dies soll nach dem Gesetzesvorhaben bei einfach gelagerten Fällen außerhalb des geschäftlichen Verkehrs gelten.

Geschäftswert liegt derzeit grundsätzlich bei 10.000 €uro pro Raubkopie 

Das Amtsgericht München hat in drei ähnlich gelagerten Fällen einen Geschäftswert in Höhe von 10.000 €uro pro  angebotener Raubkopie für angemessen erachtet. In der Folge ergaben sich für den bearbeitenden Rechtsanwalt  in oben genanntem Rechtsstreit immerhin gesetzliche Gebühren in Höhe von 911,80 €uro.

Hierzu heißt es in dem Urteil: " Der Gegenstandswert ist im vorliegenden Fall mit 25.000 €uro zutreffend gewählt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es nicht auf den Preis der einzelnen angebotenen CD ankommt, sondern vor allem auch auf das Klägerinteresse im Hinblick auf Ausmaß und Gefährlichkeit der Verletzungshandlung generell. Hier geht es um den Verkauf von 3 CDs von Künstlern mit überragender Bekanntheit..." 

Eine Abmahnung soll also in der Regel dem Schädiger aufzeigen, dass er die Rechte einer anderen Person verletzt. Da den Geschädigten im Zivilrecht eine Schadensminderungspflicht trifft, kann er aus Gründen der Kostenreduzierungspflicht sogar verpflichtet sein, den Schädiger vor der Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe abzumahnen. Bei der Nutzung von geschützten Fotos oder auch beim Verkauf von geschützten Werken bei eBay wird bei Abmahnungen jedoch " sehr oft übers Ziel hinausgeschossen". Dies ergebe sich, so Ministerin Zypries, aus der steigenden Anzahl von Bürgereingaben zu diesem Thema. Manche Rechtsanwälte haben die Abmahnung längst als lukrative Einnahmequelle für sich ausgemacht. Dies hat manchmal nichts mehr mit der Abmahnung zu tun, wie sie ursprünglich gedacht war,  nämlich als Aufforderung zur Einstellung der rechtsverletzenden Handlung.

Zusammenfassung und Ausblick 

Ob und wann sich das in Teil 1 des Beitrags angesprochene Gesetzesvorhaben durchsetzen wird, bleibt abzuwarten. Vorsicht ist in jedem Fall geboten. Dies gilt  auch, wenn künftig für eine anwaltschaftliche Abmahnung tatsächlich "nur" noch 50 €uro berechnet werden dürfen, weil im Prinzip der einzelne Rechtsbruch weiterhin bei der Staatsanwaltschaft landen kann. In der Regel sollten sich von Abmahnungen Betroffene frühzeitig um juristischen Rat bemühen, da bei einer sogenannten strafbewehrten Unterlassungserklärung nicht immer gezahlt werden muss. Die anwaltschaftlich eingeforderte Unterlassungserklärung kann nämlich mangels Rechtsverletzung des mutmaßlich Geschädigten durchaus unbegründet sein. Vorsicht ist insbesondere vor Unterschriftsleistung geboten, da die Rechtsprechung der Obergerichte meist in der

Dieser Beitrag wurde am Nov 18, 2006 erstellt und zuletzt am Feb 29, 2008 aktualisiert. Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Gewähr übernommen.
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