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| Erbengemeinschaft und Einkommensteuern | ||||||||||
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Aufgrund der alleinigen Fokussierung auf die Erbschaftssteuer kann schnell übersehen werden, dass ein Erbfall auch einkommenssteuerliche Verwerfungen mit sich bringen kann. Diese Problematik darf nicht unterschätzt werden, weil das Einkommensteuerrecht im Gegensatz zum Erbschaftssteuerrecht nur wenige Freibetragsregelungen kennt.
Zur Vereinheitlichung ihrer Verwaltungspraxis hat die Finanzverwaltung die zum Thema „Erbengemeinschaft und Ertragssteuern" bislang ergangene einkommenssteuerliche Rechtsprechung des BFH am 14.03.2006 in einem Erlass zusammengefasst. Hiernach ist strikt zu unterscheiden zwischen dem Erbfall, welcher die Erbschaftssteuer auslöst, und dem anschließenden Verfahren der Erbengemeinschaft mit dem Nachlass, woraus sich verschiedene einkommenssteuerliche Fragen ergeben können. 1. Laufende Besteuerung der Erbengemeinschaft Die Erbengemeinschaft rückt mit dem Tode des Erblassers automatisch in dessen Rechtsposition ein, und deshalb werden z.B. die Erben eines Einzelbetriebes vom Zeitpunkt des Erbfalles an als Mitunternehmer nach ihrer jeweiligen Erbquote zur laufenden Ertragsbesteuerung des Nachlasses veranlagt. Diese Zurechnung der laufenden Einkünfte an die Mitglieder der Erbengemeinschaft lässt sich aber mit Rückwirkung auf den Todestag ändern, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Erbfall eine rechtlich bindende Vereinbarung über eine andersartige Erbauseinandersetzung treffen. 2. Steuerpflichtige Veräußerungen im Rahmen der Erbauseinandersetzung Zivilrechtlich kann eine Erbauseinandersetzung auf unterschiedliche Weise erfolgen, z.B. - im Wege einer einvernehmlichen Aufteilung der Nachlassgegenstände unter den Erben, - durch die Veräußerung oder die Schenkung von Erbteilen an andere Miterben oder Dritte, - durch die Durchführung einer Teilungsversteigerung in den Nachlass oder - durch das Ausscheiden einzelner Erben aus der Erbengemeinschaft gegen Abfindung usw. Ertragsteuerlich stellt sich bei der Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften dagegen immer die Frage, ob ein Miterbe durch die gewählte Modalität der Auseinandersetzung einen Gewinn erzielt und ob ein solcher Gewinn steuerpflichtig ist bzw. einer Steuerprivilegierung unterliegt. Grundsätzlich gilt, dass die bloße Verteilung der Nachlassgegenstände unter den Erben einkommensteuerneutral ist, weil solcherlei Realteilungen die Erfüllung des gesetzlichen Erbauseinandersetzungsanspruchs der Erben bezwecken. Dementsprechend übernehmen die Miterben in diesem Falle die Steuerwerte und auch die Afa-Reihe des Erblassers. Wenn aber ein Erbe nach einer Auseinandersetzung oder Teilauseinandersetzung vom Wert des Nachlasses mehr in den Händen hält als es seiner Erbquote entspricht und wenn er für seinen Mehrerwerb eine Abfindung an die weichenden Erben bezahlt, wird allerdings davon ausgegangen, dass neben der Verteilung des Nachlasses eine separate rechtsgeschäftliche Vereinbarung über die Zahlung eines Spitzenausgleichs getroffen wurde. Diese gesonderte Vereinbarung wird als Veräußerungs- bzw. Erwerbsgeschäft eingestuft. Dieser Beitrag wurde am Nov 21, 2006 erstellt
und zuletzt am Nov 27, 2006 aktualisiert.
Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Gewähr übernommen.
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