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| Erbengemeinschaft und Einkommensteuern - 2. Teil | ||||||||||
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Die aus solchen Veräußerungsgeschäften resultierenden Abfindungszahlungen sind beim Abfindungsempfänger als Veräußerungsgewinne steuerpflichtig:
Die Steuerfalle „Veräußerungsgewinn" kann z.B. dadurch umschifft werden, dass der Haupterwerber anstelle der Zahlung einer Abfindung einen überproportionalen Anteil der Nachlassverbindlichkeiten übernimmt. Hier besteht ein Ansatz für eine steuerneutrale Gestaltung. Beim übernehmenden Erben, der einen Spitzenausgleich an den veräußernden Erben bezahlt, ist in Hinblick auf seine steuerliche Situation zu differenzieren: Einen Anteil des Nachlasses hat er schließlich aufgrund seines aus seiner Erbschaft resultierenden Erbauseinandersetzungsanspruchs unentgeltlich erhalten. Nur den über seine Quote hinausgehenden anderen Teil erwirbt er aufgrund seiner Vereinbarung von seinen Miterben entgeltlich. Folgerichtig führt der Erwerber bezüglich des unentgeltlich erworbenen Anteils am Nachlassvermögen die Buch- bzw. Anschaffungswerte des Erblassers fort, während er für den entgeltlich erworbenen Anteil den hierauf entfallenden anteiligen Buchwert aufstocken muss. Bezüglich dieses Anteiles wird auch eine neue Afa-Reihe zu den jeweils aktuellen Konditionen in Gang gesetzt. 3. Sonstige Fälle der steuerlichen Entstrickung Neben den Veräußerungstatbeständen, bei denen ein Spitzenausgleich in bar bezahlt wird, gibt es jedoch weitere gefahrenträchtige Fallkonstellationen. So kann es leicht zu Entnahmen aus dem Betriebsvermögen kommen, wenn z.B. einzelnen Miterben oder Vermächtnisnehmern im Zuge der Erbauseinandersetzung bzw. Erfüllung ihrer Vermächtnisse Vermögensgegenstände des Betriebsvermögens zugewandt werden sollen, welches die Bedachten anschließend in ihr Privatvermögen überführen. In diesen Fällen kommt es zu einer Aufdeckung der in diesen Gegenständen gebundenen stillen Reserven, und konkret unterliegt der Unterschiedsbetrag zwischen dem Verkehrswert des Gegenstandes und seines Bilanzbuchwertes der Gewinnbesteuerung. Handelt es sich bei diesen Vermögensgegenständen außerdem noch um wesentliche Betriebsgrundlagen des vererbten Betriebes, kommt dies überdies einer Betriebsaufgabe gleich mit der Folge, dass der sog. Aufgabegewinn des gesamten Betriebes, d.h. alle stille Reserven, welche in dem Betrieb gebunden sind, besteuert werden müssen. Dieser Beitrag wurde am Nov 21, 2006 erstellt
und zuletzt am Nov 21, 2006 aktualisiert.
Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Gewähr übernommen.
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