Kaufvertrag Rückritt: Manipulationen an gebrauchten Fahrzeugen nehmen einen immer breiteren Raum ein. Insbesondere finden Manipulationen am Tachometer gebrauchter Fahrzeuge immer größeren Gefallen. Nach Schätzung der DEKRA ist bei jedem dritten (!) Gebrauchtwagen der Tacho manipuliert. Verständlich ist das nur unter dem Gesichtspunkt, dass der Verkäufer ein Interesse daran hat, einen möglichst hohen Preis für sein Fahrzeug zu erzielen und dieses Interesse offensichtlich erheblich begünstigt wird, je geringer die Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs beträgt, weil der Käufer hierin einen geringeren Verschleiß vermutet. Musste der Verkäufer „früher" das halbe Cockpit auseinander bauen, um an das begehrte Objekt des Kilometerzählers zu gelangen, um dann in vorsichtiger Kleinarbeit den Kilometerstand auf das gewünschte Resultat zurückzustellen und es nach getaner Arbeit in ebensolcher vorsichtiger Kleinarbeit wieder möglichst spurenlos wieder zusammenbauen, bedarf es heute bei elektronisch ausgerüsteten Tachometern „nur" noch des nötigen Equipments an Computern und Software. Die modernen Tachomanipulationen sind oftmals nicht einmal von Sachverständigen aufzudecken. Das strafrechtliche Verfolgungsinteresse einmal ausgeblendet, interessiert den betrogenen Käufer die für ihn und sein Portemonnaie viel wichtigere Frage: Kann er sich wegen seines erlittenen finanziellen Schadens erfolgreich an den Verkäufer halten? Zwei Grundfälle sind zu unterscheiden: Einerseits der Fall, dass der Verkäufer keine oder keine nachweisbaren Angaben über die Laufleistung gemacht hat und andererseits -der weit praxisrelevantere Fall- der ausdrücklichen, stillschweigenden oder konkludenten Fehlinformation über den Kilometerstand durch den Verkäufer. In dem seltenen Fall, dass ein Fahrzeug ohne Angaben zum Kilometerstand oder der Gesamtlaufleistung verkauft wird, kommt es auf die übliche Beschaffenheit und die berechtigte Käufererwartung an. Es gehört zur üblichen Beschaffenheit eines gebrauchten Pkw, dass es nicht wesentlich mehr gelaufen ist, als der Kilometerzähler aufzeigt. Stimmt der Kilometerzähler nicht mit der tatsächlichen Laufleistung überein und durfte der Käufer unter den konkreten Umständen von der Richtigkeit der auf dem Tachometer angezeigten Fahrleistung ausgehen, liegt ein Sachmangel vor. Ob dieser Sachmangel den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag oder lediglich zur Minderung des Kaufpreises berechtigt, ist nach neuem Kaufrecht lediglich noch eine Frage der Erheblichkeit der Abweichung. Grundsätzlich gilt: der Käufer eines älteren gebrauchten Fahrzeugs muss höhere Abweichungen hinnehmen, als der Käufer eines neueren Gebrauchtwagens. Enthält der Kaufvertrag Angaben zur Laufleistung des Kfz -was meistens der Fall sein wird-, interessiert in erster Linie, ob die Angabe eine Beschaffenheit oder eine zugesicherte Eigenschaft darstellt, denn für den Fall der Bejahung einer zugesicherten Eigenschaft wird ein in dem Kaufvertrag vereinbarter Haftungsausschluss komplett hinfällig, auch wenn dem Verkäufer Vorsatz bezüglich der Falschangabe nicht nachweisbar ist. Der Beitrag wird unter Teil II fortgesetzt! RAin Vlachou Tel. 0160-97338787
Dieser Beitrag wurde am Nov 29, 2006 erstellt
und zuletzt am Nov 29, 2006 aktualisiert.
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