-Fortsetzung des Beitrags Teil I- Festzuhalten ist zunächst, dass die Rechtsprechung zu diesen Fällen alles andere als gefestigt und einheitlich ist. Die Mehrheit der ausgewerteten Entscheidungen handhaben diese Fallgruppen jedoch wie Folgt: Wird das Fahrzeug unter km-Angabe vom Händler gekauft, liegt in der Km-Angabe regelmäßig eine zugesicherte Eigenschaft. Teilweise soll diese Angabe sogar eine Zusicherung mit Doppelcharakter beinhalten: der Verkäufer soll durch sie nicht nur die Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs zusichern, respektive zusichern, dass das Fahrzeug keine wesentlich höhere als die angegebene Gesamtlaufleistung hat, sondern auch einen gewissen Erhaltungszustand des Motors, jedenfalls dann, wenn das Fahrzeug nicht mehr als drei Vorbesitzer hat. Aber auch beim Kauf von Privat an Privat kann es sich bei der üblichen Formularklausel „Stand des km-Zählers ..., Gesamtfahrleistung ..." um eine Zusicherung der Gesamtlaufleistung handeln, wobei die Bejahung einer Zusicherung jedenfalls immer dann ins fernere Abseits rückt, je länger die Kette von Vorbesitzern ist. Zumindest jedoch stellt sie eine Beschaffenheitsvereinbarung dar. Die für den Käufer nachteilige Abweichung der Ist- Beschaffenheit von der vertraglichen Beschaffenheit, ist vom Käufer darzulegen und zu beweisen. Der Erleichterung des Nachweises können die Angaben der letzten oder früheren TÜV-Bescheinigung dienen, da in diesen die Kilometerangaben vermerkt sind. In jedem Fall sollte der misstrauisch gewordene Käufer anhand der Fahrgestellnummer versuchen, bei dem Händler seines Vertauens die Reparaturhistorie des Fahrzeugs zu rekonstruieren. I.d.R. wird bei jeder durchgeführten Reparatur auch der km-Stand vermerkt, so dass eine Abweichung sofort auffällt. Gelingt dem Käufer schließlich der Nachweis der Manipulation des Kilometerstandes, ist auch der gutgläubige Verkäufer in der Haftung. Stellt die Kilometerstandsangabe eine zugesicherte Eigenschaft dar, interessiert ein Haftungsausschluss in dem Kaufvertrag auch nicht mehr, auch wenn ihm die falsche Kilometerstandsangabe infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. Hegt der Käufer den Verdacht einer Manipulation und verkauft er das Fahrzeug weiter, ohne den Nachfolgekäufer über das Verdachtsmoment aufzuklären, befördert er sich jedoch gleichfalls in die Haftung. Die Aufklärung des Nachfolgekäufers insoweit gehört zu seinen Vertragspflichten. Ihr Unterlassen begründet Ansprüche des Nachfolgekäufers wegen arglistiger Täuschung. RAin Vlachou ist spezialisiert auf Autorecht. Tel. 0160-97338787
Dieser Beitrag wurde am Nov 29, 2006 erstellt
und zuletzt am Nov 29, 2006 aktualisiert.
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