BGH: Frauenarzt muss Alimente zahlen!
Der BGH hat mit seinem Urteil vom Dienstag, den 14.11.2006, Az. VI ZR 48/06 nun auch für nicht verheiratete Paare bestätigt, was bislang bereits für verheiratete Paare galt: Steht ein nachgewiesener Behandlungsfehler beim Einsetzen eines Verhütungsmittels fest, muss der Gynäkologe für den Unterhaltsschaden der Eltern aufkommen.
 
Zu entscheiden war der Fall einer 20-jährigen, die nach ihrer Berufsausbildung ihre erste Arbeitsstelle antreten wollte. Sie lebte nicht mit ihrem damaligen Freund zusammen. Als Verhütungsmethode hatte sie das Verhütungsmittel „Implanon" gewählt, das mittels eines kleinen Plastikröhrchens oberhalb der Ellenbogenbeuge unter die Haut eingesetzt wird und dort i.d.R. seine lange Wirkungsweise entfalten soll.
 
Die Frau wurde dennoch anschließend schwanger. Bei anschließenden Untersuchungen war weder das Plastikröhrchen zu finden, noch der Wirkstoff im Blut nachzuweisen.
 
Der Kindesvater hat die Vaterschaft anerkannt und kommt seiner Unterhaltsverpflichtung nach.
 
Auf die Klage der Mutter, wurde der behandelnde Arzt zum Ersatz des Unterhaltsschadens sowohl der Mutter als auch des Vaters verurteilt, weil auch im Bereich der Arzthaftung gilt, was in anderen Bereichen der Vertragshaftung gilt: Verursacht jemand durch eine schuldhafte Vertragsverletzung einen Schaden, hat er diesen zu ersetzen.
 
Der Schaden ist insoweit nicht das Kind, sondern die wirtschaftliche Belastung der Eltern, die durch den Einsatz des Verhütungsmittels vermieden werden sollte.
 
Die Zahlungspflicht des Arztes ist zeitlich nicht begrenzt, sondern besteht bis zur Volljährigkeit des Kindes in Höhe des Existenzminimums des Kindes. Dem Argument des Arztes, die Unterhaltszahlungen seien zu begrenzen, weil die Frau wahrscheinlich später ohnehin ein Kind geboren hätte, wurde nicht gefolgt.
Dieser Beitrag wurde am Nov 29, 2006 erstellt und zuletzt am Nov 29, 2006 aktualisiert. Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Gewähr übernommen.
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Veröffentlichungen in Anwalt4you:
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5/23/07 Drei gute Gründe, um sich scheiden zu lassen .... (Teil 1)
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