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| Die Erwerbsminderungsrente - Bei Kürzung Recht auf Nachzahlung? | ||||||||||||||||
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Anmerkungen zu dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 16.05.2006 (Az. B 4 RA 22/05 R)
Das Bundessozialgericht hat am 16. Mai 2006 in seinem Urteil (Az. B 4 RA 22/05 R) eine Entscheidung über die Frage der Zulässigkeit von Abschlägen bei Renten wegen Erwerbsminderung für Rentner, die bei Rentenbeginn jünger als 60 Jahre alt sind, getroffen. Nach Ansicht des obersten deutschen Sozialgerichts schließt das Gesetz einen Rentenabschlag bei einem Recht auf Rente wegen Erwerbsminderung für Bezugszeiten vor Vollendung des 60. Lebensjahres aus. Die Richter gaben mit ihrer Entscheidung einer 1960 geborenen Klägerin Recht, die gegen eine Rentenkürzung von 10,8 Prozent auch bei Versicherten, die Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung haben und bei Rentenbeginn noch nicht 60 Jahre alt sind, Klage erhoben hatte und in den Vorinstanzen verloren hatte. Zur Begründung stellt das Gericht u.a. auf den Wortlaut von § 77 Absatz 2 Satz 3 SGB VI ab. Nach Ansicht der Richter ist aus dem Wortlaut des § 77 Abs. 2 S. 3 SGB VI zu entnehmen, dass die Zeit des Bezuges einer Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Versicherten nicht als Zeit einer "vorzeitigen Inanspruchnahme" gelte, die gegebenenfalls allein unter Umständen geeignet sein könnte, eine Rentenkürzung zu rechtfertigen. Das Gericht führt weiter aus, dass nach der Gesetzesbegründung die Kürzung dazu dienen soll, ein spekulativ unterstelltes Ausweichen der Versicherten in die Erwerbsminderungsrente wegen der Rentenabschläge bei vorzeitigen Altersrenten zu verhindern. Allerdings kommt - so die Begründung der Richter - ein solches "Ausweichen" aber frühestens ab Vollendung des 60. Lebensjahres in Betracht. Offen ist allerdings die Frage, ob die Kürzung einer Erwerbsminderungsrente ab dem 60. Lebensjahr zulässig und verfassungsgemäß ist. Diese Frage ist auch durch diese Entscheidung des Bundessozialgerichts nicht abschließend geklärt, wie das Bundessozialgericht in einer Pressemitteilung klarstellt. Diese Frage war im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich, da die Klägerin 1960 geboren ist. Allerdings darf für Rentner, die eine Erwebsminderungsrente ab dem 60. Lebensjahr beziehen, nichts anderes gelten. Sollte das Bundessozialgericht - sobald ein entsprechender Fall zu beurteilen wäre - zu einer anderen Ansicht gelangen, wäre die Kritik an dieser Entscheidung, wie sie seitens des Deutschen Rentenversicherungsbundes erhoben wird, berechtigt, dass die Umsetzung dieser Entscheidung in die Praxis der Rentenversicherer zu einer widersprüchlichen Situation führen würde, da eine vor Vollendung des 60. Lebensjahres zunächst ohne Kürzung gewährte abschlagsfreie Erwerbsminderungsrente zu kürzen wäre, wenn der Rentner das 60. Lebensjahr vollendet. Allein schon aus diesem Grund ist zu erwarten, dass die getroffene Entscheidung grundsätzlich auf Bezieher von Erwerbsminderungsrente zu übertragen ist. Wie soll ich mich als Betroffener verhalten? ... Den vollständigen Artikel finden Sie unter: http://www.anwalt-fvvs.de/ Dieser Beitrag wurde am Nov 30, 2006 erstellt
und zuletzt am Nov 30, 2006 aktualisiert.
Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Gewähr übernommen.
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