Kündigung eines Kfz-Leasingvertrages wegen Zahlungsverzuges oftmals unwirksam!

Die wirksame Kündigung eines Kfz-Leasingvertrages wegen Zahlungsverzuges setzt zweierlei voraus: Zum einen, dass der Leasingnehmer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Leasingraten ganz oder teilweise im Verzug ist und der Rückstand sich auf mindestens 10%, bzw. bei einer Laufzeit von mehr als drei Jahren auf mindestens 5% der Summe der Bruttoleasingraten beläuft. Zum zweiten, dass die Leasinggeberin dem Leasingnehmer unter Androhung der Kündigung erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrages gesetzt hat.

Zur Abwendung der Kündigung genügt es nicht, dass der Leasingnehmer den Rückstand durch die Zahlung einer Rate unter die 10%- bzw. 5%-Quote zurückführt. Nur die rechtzeitige und vollständige Zahlung des rückständigen Betrages kann die Kündigung der Leasinggeberin beseitigen.

Allerdings hängt die Wirksamkeit der Kündigung durch die Leasinggeberin davon ab, dass sie den rückständigen Betrag, durch den der Leasingnehmer die Kündigung abwenden kann, richtig angibt. Selbst ein nur geringfügig überhöht bezifferter Rückstandsbetrag, hat regelmäßig die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge.

Oftmals werden Mahngebühren, Spesen, sonstige Gebühren sowie Zinsen aufgeführt, deren Grundlage und Berechtigung sich aus den Vertragsunterlagen nicht ergibt. In jedem Fall sollte eine solche Kündigung, so sie denn auf dem Tisch liegt, auf ihre Wirksamkeit hin überprüft werden. Hierfür stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Sprechen Sie mit uns!

Dieser Beitrag wurde am Dec 6, 2006 erstellt und zuletzt am Dec 6, 2006 aktualisiert. Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Gewähr übernommen.
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Der Schwerpunkt meiner Tätigkeit liegt im Kauf-, Leasing- und Autorecht sowie auf den Gebieten des Familienrechts. Auf diesen Gebieten berate ich meine Klientel umfassend und kompetent mit stetigem Augenmerk auf die aktuellste Rechtsprechung. Mein Ziel ist es, praktikable Lösungen aufzuzeigen, die den Interessen meiner Mandantschaft gerecht werden. Mandatsintern lege ich Wert auf eine verständliche Sprache und die Vermeidung von "Juristendeutsch". Probleme müssen ohne Umschweife auf den Punkt gebracht werden. Als starke Verhandlungspartnerin habe ich den Anspruch, die gefundenen Ziele, wenn nötig mit hohem Maß an Diplomatie, bei dem Gegner durchzusetzen. Zuvorderstes Ziel ist die außergerichtliche und damit schnelle Durchsetzung der angestrebten Ziele. Wo außergerichtliche Lösungen nicht möglich sind, bin ich eine engagierte Prozessbevollmächtigte, die Ihre Rechte konsequent gerichtlich durchsetzt. Ich bin bei allen Amts- und Landgerichten vertretungsbefugt und daher bundesweit tätig. Eine Beratung in Griechisch ist möglich. In unserer Bürogemeinschaft sind vier Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen organisiert. Jeder Berufsträger ist auf seinen Spezialgebieten tätig. Dadurch decken wir nahezu alle Rechtsgebiete ab und gewährleisten für das jeweils übertragene Mandat eine stets hochwertige und kompetente Beratung, denn: Wir wissen, dass ein Rechtsanwalt nicht auf allen Rechtsgebieten die gleiche Kompetenz aufweisen kann. Hiervon profitieren Sie! Weitere Informationen zu uns und unseren Kanzleien finden Sie unter www.anwalt-fvvs.de.
Veröffentlichungen in Anwalt4you:
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5/23/07 Drei gute Gründe, um sich scheiden zu lassen .... (Teil 1)
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